Beweislastfragen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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junior
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Beweislastfragen

Beitrag von junior »

Folgendes Problem wo ich ein bisschen hänge:

A verklagt B auf Rückzahlung eines Darlehens.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Darlehensvertrag üb. € 10.000 zustande gekommen.

Nun behauptet B der Darlehensvertrag sei durch Erfüllung erloschen.

A behauptet B hätte nur € 9000 (hat den Empfang auch bestätigt) zurückgezahlt und fordert nun seine restlichen € 1000.

Mehr wird von den Parteien nicht vorgebracht.

Meine Lösung: Die Klage wird abgewiesen. A hätte beweisen müssen, dass der Darlehensvertrag noch besteht und nicht durch Erfüllung erloschen ist.

Oder hätte B beweisen müssen, dass der Vertrag noch (edit: natürlich muss es heißen:) nicht mehr besteht.

Wie ist nun die Beweislastverteilung ?? Hilfe ...
Zuletzt geändert von junior am Montag 29. August 2005, 20:50, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie wäre es denn damit:

B beruft sich darauf, dass er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. Für die ihm günstige Behauptung ist er wohl auch beweispflichtig.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Wenn unstr. ein Darlehensvertrag besteht, kann der Darlehensgeber die Valuta zurückverlangen, § 488 I 2 Hs. 2 BGB. Alles, was diesen Anspruch vernichten könnte hat natürlich der Darlehensnehmer vorzutragen und ggf. zu beweisen.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Darlehensgeber muss insbesondere Darlehensvertrag und Hingabe der Darlehensvaluta beweisen.

Darlehensnehmer muss Rückzahlung beweisen.

Faustregel: jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen (Kläger: VSS des eingeklagten Anspruchs, Beklagter: rechtsvernichtende Einwendungen etc.)

ergo: Klage über 1.000,00 € stattgeben, wenn B nicht die restliche Erfüllung beweisen kann.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

twist hat geschrieben:Darlehensgeber muss insbesondere Darlehensvertrag und Hingabe der Darlehensvaluta beweisen.

Darlehensnehmer muss Rückzahlung beweisen.

Faustregel: jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen (Kläger: VSS des eingeklagten Anspruchs, Beklagter: rechtsvernichtende Einwendungen etc.)

ergo: Klage über 1.000,00 € stattgeben, wenn B nicht die restliche Erfüllung beweisen kann.
Richtig.
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