Folgendes Problem wo ich ein bisschen hänge:
A verklagt B auf Rückzahlung eines Darlehens.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Darlehensvertrag üb. € 10.000 zustande gekommen.
Nun behauptet B der Darlehensvertrag sei durch Erfüllung erloschen.
A behauptet B hätte nur € 9000 (hat den Empfang auch bestätigt) zurückgezahlt und fordert nun seine restlichen € 1000.
Mehr wird von den Parteien nicht vorgebracht.
Meine Lösung: Die Klage wird abgewiesen. A hätte beweisen müssen, dass der Darlehensvertrag noch besteht und nicht durch Erfüllung erloschen ist.
Oder hätte B beweisen müssen, dass der Vertrag noch (edit: natürlich muss es heißen:) nicht mehr besteht.
Wie ist nun die Beweislastverteilung ?? Hilfe ...
Beweislastfragen
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 94
- Registriert: Donnerstag 24. März 2005, 15:30
- Ausbildungslevel: RRef
Beweislastfragen
Zuletzt geändert von junior am Montag 29. August 2005, 20:50, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Super Power User
- Beiträge: 821
- Registriert: Montag 26. April 2004, 21:43
Wenn unstr. ein Darlehensvertrag besteht, kann der Darlehensgeber die Valuta zurückverlangen, § 488 I 2 Hs. 2 BGB. Alles, was diesen Anspruch vernichten könnte hat natürlich der Darlehensnehmer vorzutragen und ggf. zu beweisen.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Darlehensgeber muss insbesondere Darlehensvertrag und Hingabe der Darlehensvaluta beweisen.
Darlehensnehmer muss Rückzahlung beweisen.
Faustregel: jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen (Kläger: VSS des eingeklagten Anspruchs, Beklagter: rechtsvernichtende Einwendungen etc.)
ergo: Klage über 1.000,00 € stattgeben, wenn B nicht die restliche Erfüllung beweisen kann.
Darlehensnehmer muss Rückzahlung beweisen.
Faustregel: jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen (Kläger: VSS des eingeklagten Anspruchs, Beklagter: rechtsvernichtende Einwendungen etc.)
ergo: Klage über 1.000,00 € stattgeben, wenn B nicht die restliche Erfüllung beweisen kann.
Richtig.twist hat geschrieben:Darlehensgeber muss insbesondere Darlehensvertrag und Hingabe der Darlehensvaluta beweisen.
Darlehensnehmer muss Rückzahlung beweisen.
Faustregel: jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen (Kläger: VSS des eingeklagten Anspruchs, Beklagter: rechtsvernichtende Einwendungen etc.)
ergo: Klage über 1.000,00 € stattgeben, wenn B nicht die restliche Erfüllung beweisen kann.