Drittschadensliquidation?
Moderator: Verwaltung
Drittschadensliquidation?
Hallo!
Folgender Fall:
K kauft bei V ein Auto. Dieses Auto hat einen (unerkannten) Sachmangel, den weder V noch K kennen. V hat also die Lieferung des mangelhaften Autos nicht zu vertreten.
Nach einem Jahr wird das Auto durch einen von D allein verschuldeten Unfall vollständig zerstört. Jetzt erfährt K, dass das Auto mangelhaft war.
Er tritt zurück.
K bekommt den Kaufpreis zurück, Wertersatz für das zerstörte Auto muss er nicht leisten, § 346 III 1 Nr. 3.
V steht also dumm da!
Daher meine Frage:
Ist das ein Fall der Drittschadensliquidation?
K hat einen Anspruch gegen D aus § 823, aber keinen Schaden, denn er bekommt denKaufpreis ja zurück.
V hat einen Schaden, denn er muss den Kaufpreis zurückzahlen. Aber er hat keinen Anspruch gegen D.
Irgendwas an diesem Gedanken ist muss falsch sein, ich weiß aber nicht was...
Folgender Fall:
K kauft bei V ein Auto. Dieses Auto hat einen (unerkannten) Sachmangel, den weder V noch K kennen. V hat also die Lieferung des mangelhaften Autos nicht zu vertreten.
Nach einem Jahr wird das Auto durch einen von D allein verschuldeten Unfall vollständig zerstört. Jetzt erfährt K, dass das Auto mangelhaft war.
Er tritt zurück.
K bekommt den Kaufpreis zurück, Wertersatz für das zerstörte Auto muss er nicht leisten, § 346 III 1 Nr. 3.
V steht also dumm da!
Daher meine Frage:
Ist das ein Fall der Drittschadensliquidation?
K hat einen Anspruch gegen D aus § 823, aber keinen Schaden, denn er bekommt denKaufpreis ja zurück.
V hat einen Schaden, denn er muss den Kaufpreis zurückzahlen. Aber er hat keinen Anspruch gegen D.
Irgendwas an diesem Gedanken ist muss falsch sein, ich weiß aber nicht was...
- Baron
- Fossil
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- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
ok, das wusste ich nicht.Baron von Igidor hat geschrieben:doch.. der K hat einen Schaden : den normativen aus der wertung des 843 IV.
scheitert das nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 285 nicht vorliegen und auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht geht?man könnte daher sagen, dass V nur dann den kaufpreis zurückzahlen muss, wenn K ihm den anspruch analog 255 abtritt (ich weiss, dass es gegen § 346 III 1 Nr. 3 ist, ist aber trotzdem sachgerecht ).
was hat das mit § 346 III 1 Nr. 3 zu tun?
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- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Kann man hier nicht § 285 direkt anwenden ?
§ 346 III S.1 Nr. 3 spricht ja von Unmöglichkeit. So dass der Verkäufer evt. nach § 285 I Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger verlangen kann und dementsprechend ein ZBR gegen den Käufer hat ?
Leistungspflicht ist aus dem Rückgewährschuldverhältnis ja HErausgabe des PKW, diese ist unmöglich geworden usw. ?
§ 346 III S.1 Nr. 3 spricht ja von Unmöglichkeit. So dass der Verkäufer evt. nach § 285 I Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger verlangen kann und dementsprechend ein ZBR gegen den Käufer hat ?
Leistungspflicht ist aus dem Rückgewährschuldverhältnis ja HErausgabe des PKW, diese ist unmöglich geworden usw. ?
Nein, § 285 ist nicht anwendbar. Sonst würde man die Wirkung des § 346 III S.1 Nr.3 gerade aufheben. Dogmatisch geht das deshalb wohl nicht.Kadet hat geschrieben:Kann man hier nicht § 285 direkt anwenden ?
§ 346 III S.1 Nr. 3 spricht ja von Unmöglichkeit. So dass der Verkäufer evt. nach § 285 I Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger verlangen kann und dementsprechend ein ZBR gegen den Käufer hat ?
Die Lösung vom Baron hätte die gleiche Wirkung. Außerdem wäre das ja gewissermaßen § 255 doppelt analog, oder ? ....denn da geht es ja auch noch um Schadenersatz -und nicht um Rückgewähransprüche.
Andererseits hat die Lösung schon einen gewissen Charme, denn der Zurücktretende würde hier sonst Kaufpreis+Schadenersatz erlangen. Und das wäre dann halt wieder mehr als nur der Vorteil aus 346 III.
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- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
naja, aber man muss bedenken, dass 346 III ja Wertersatz versagt. Und Abtretung des SE-Anspruchs wäre ja wieder so etwas wie Wertersatz.
Und die Versagung von Wertersatz hat ja schon auch einen leichten "Bestrafungs"- Charakter, denn 346 III greift nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht und dieses wird ja meistens durch einen vom Schulner zu verantwortenden Umstand ausgelöst (hier: Sachmangel).
Und die Versagung von Wertersatz hat ja schon auch einen leichten "Bestrafungs"- Charakter, denn 346 III greift nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht und dieses wird ja meistens durch einen vom Schulner zu verantwortenden Umstand ausgelöst (hier: Sachmangel).
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 1. September 2005, 22:30, insgesamt 1-mal geändert.
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- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Hi,
ich sehe hier den klassischen Fall der DSL bei obligatorischer Gefahrentlastung.
Betrachtet man nämlich § 346 III 1 Nr. 3 als "Gefahrtragungsregel" für die zufällige Verschlechterung bzw. Untergang - nichts anderes bezweckt diese Privilegierung des Rückgewährschuldners, dann ist es dieselbe Konstellation wie beim Versendungskauf. Die Leistung ist nicht ordnungsgemäß erbracht, der Schuldner dennoch frei.
§ 285 ist gerade deshalb nicht anwendbar, weil die Leistung eben nicht nach § 275 unmöglich ist sondern wegen der Privilegierung nicht erbracht werden muß. Daher analog.
Dann ergibt sich auch, daß es keine Rolle spielt, ob der Rücktritt bereits vor dem Untergang erklärt wurde, mangels einer Regelung wie § 346 III müßte K dann auf seine Rückgewährleistung verzichten, § 326 I 1 HS 1., wenn V nicht den Anspruch aus § 285 geltend machte. Kann er aber wegen § 346 III nicht, aus gleichem Grund greift § 326 I nicht ein. Etwas anderes gilt natürlich im Falle von Schuldner- o. Gläubigerverzug.
Bei der Bereicherung hätte ich ebenfalls Bedenken, denn Anspruch und Schaden fallen auseinander, was die DSL korrigieren muß. Ich kann schwerlich einen inhaltsleeren Anspruch "herausgeben", zu welchem dann erst beim Zessionar der Schaden hinzutritt.
Gruß
spätzünder
ich sehe hier den klassischen Fall der DSL bei obligatorischer Gefahrentlastung.
Betrachtet man nämlich § 346 III 1 Nr. 3 als "Gefahrtragungsregel" für die zufällige Verschlechterung bzw. Untergang - nichts anderes bezweckt diese Privilegierung des Rückgewährschuldners, dann ist es dieselbe Konstellation wie beim Versendungskauf. Die Leistung ist nicht ordnungsgemäß erbracht, der Schuldner dennoch frei.
§ 285 ist gerade deshalb nicht anwendbar, weil die Leistung eben nicht nach § 275 unmöglich ist sondern wegen der Privilegierung nicht erbracht werden muß. Daher analog.
Dann ergibt sich auch, daß es keine Rolle spielt, ob der Rücktritt bereits vor dem Untergang erklärt wurde, mangels einer Regelung wie § 346 III müßte K dann auf seine Rückgewährleistung verzichten, § 326 I 1 HS 1., wenn V nicht den Anspruch aus § 285 geltend machte. Kann er aber wegen § 346 III nicht, aus gleichem Grund greift § 326 I nicht ein. Etwas anderes gilt natürlich im Falle von Schuldner- o. Gläubigerverzug.
Bei der Bereicherung hätte ich ebenfalls Bedenken, denn Anspruch und Schaden fallen auseinander, was die DSL korrigieren muß. Ich kann schwerlich einen inhaltsleeren Anspruch "herausgeben", zu welchem dann erst beim Zessionar der Schaden hinzutritt.
Gruß
spätzünder