hätte da ne mietrechtliche frage :)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Hallenhalma
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hätte da ne mietrechtliche frage :)

Beitrag von Hallenhalma »

halli hallo,

kurze frage:

angenommen, ne frau möchte ne wohnung vermieten. ein junges pärchen möchte gerne dort zusammen einziehen. es unterschreiben auch beide den mietvertrag. kurz darauf trennen sich die zwei. die vermieterin möchte aber nich, dass der mann allein einzieht.... kommt da ne kündigung in betracht? hab irgendwie an wegfall der geschäftsgrundlage gedacht :oops:

danke euch :)
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Da müßte es schon zur Grundlage des Geschäftes geworden sein, daß dort das Päärchen einzieht und nicht einer allein. Und bei Wegfall dieser Bedingung müßte es für die andere Partei unzumutbar sein, den Vertrag weiter zu erfüllen...ehrlich gesagt halte ich so 313 für eher unwahrscheinlich...
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
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Re: hätte da ne mietrechtliche frage :)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallenhalma hat geschrieben: es unterschreiben auch beide den mietvertrag
Geht das überhaupt ? Können bei einem Vertrag 2 Personen Gläubiger derselben Leistung sein ? Wenn man mal voraussetzt, das sowas geht, sind ja dann beide Gläubiger gem. Vertrag.
Es müsste dann aber eigentlich unschädlich sein, wenn nur einer einzieht, da ein Gäubiger nur Obliegenheiten (außer 241 II) und keine Leistungspflichten hat. Wenn er nicht einzieht und die Miete evtl. trotzdem zahlt (bzw. zahlen muss) --> selber schuld.

Wenn ein Gläubiger eine Leistung nicht annimmt und sich damit selbst schadet ist das sicher kein Fall von 313. Hier könnte das höchstens relevant werden, wenn der Vermieter gerade darauf Wert legte, dass gerade die Person ebenfalls einzieht und dieses Interesse den Mietern bei Vertragsschluss bekannt war (aber nicht Inhalt des Vertrages geworden ist).
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 1. September 2005, 14:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: hätte da ne mietrechtliche frage :)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:
Hallenhalma hat geschrieben: es unterschreiben auch beide den mietvertrag
Geht das überhaupt ? Können bei einem Vertrag 2 Personen Gläubiger derselben Leistung sein ? Wenn man mal voraussetzt, das sowas geht, sind ja dann beide Gläubiger gem. Vertrag.
Es müsste dann aber eigentlich unschädlich sein, wenn nur einer einzieht, da ein Gäubiger nur Obliegenheiten (außer 241 II) und keine Leistungspflichten hat. Wenn er nicht einzieht und die Miete evtl. trotzdem zahlt (bzw. zahlen muss) --> selber schuld.
Gesamtgläubigerschaft § 428
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Re: hätte da ne mietrechtliche frage :)

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

supersonic hat geschrieben: Gesamtgläubigerschaft § 428
Achso, klar ](*,)
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Hallenhalma
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Beitrag von Hallenhalma »

danke für eure antworten :)

es ist wirklich so, dass die alte dame auf keinen fall einen alleinstehenden mann in der wohnung haben möchte oO da legt sie sehr viel wert drauf


aber ob man das als geschäftsgrundlage ansehen kann? ich weiß ja nich
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Hallenhalma hat geschrieben:es ist wirklich so, dass die alte dame auf keinen fall einen alleinstehenden mann in der wohnung haben möchte oO da legt sie sehr viel wert drauf


aber ob man das als geschäftsgrundlage ansehen kann? ich weiß ja nich
Das mag ja sein. ABER: Steht das im Vertrag? Wurde das in den Verhandlungen erwähnt? Wußten die beiden da irgendwas von?
Wenn nicht, dann ist das schlicht einseitiges Motiv und damit keine Geschäftsgrundlage.
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Robert Underdunk Terwilliger
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GbR

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine Wohngemeinschaft stellt eine Gesellschaft d. bürgel. Rechts dar -- Vertrag wurde mit dieser also geschlossen. Wird die Gesellschaft aufgelöst besteht kein Eintrittsrecht eines Gesellschafters - sowas gibt es ausdrücklich nur für Familienmitglieder.

Ist zwar bitter aber Realität. Daher sollte man eine Eintrittsklausel in den :-)
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