ZPO - Prozessbeendigung durch Parteihandlung durch Erledigungserklärung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

ZPO - Prozessbeendigung durch Parteihandlung durch Erledigungserklärung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mal eine Verständnisfrage: bei einer einseitigen Erledigungserklärung, kann kann doch eigentlich nur der Kläger einseitig erklären, oder? Aber warum gibt es dann auch noch eine beidseitige? Und kann bei der beidseitigen der Beklagte auch zuerst die Hauptsache als erledigt erklären, oder muss hier der Kläger den Anfang machen?

Grüßle, havana
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Baron
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Beitrag von Baron »

bei einer einseitigen Erledigungserklärung, kann kann doch eigentlich nur der Kläger einseitig erklären, oder?

ja


Aber warum gibt es dann auch noch eine beidseitige?
weil bei der einseitigen und der beidseitigen verschiedene ergebnisse rauskommen.
beidseitig : nur kosten 91a, keine sachentscheidung.
einseitig : ein richtiges endurteil (und kosten dann eben aus 91 folgend).

Und kann bei der beidseitigen der Beklagte auch zuerst die Hauptsache als erledigt erklären, oder muss hier der Kläger den Anfang machen?
der kläger muss den anfang machen... wobei das natürlich nicht heisst, dass außerhalb der verhandlung nicht der beklagte zuerst auf den kläger zukommen kann.
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