Mal eine Verständnisfrage: bei einer einseitigen Erledigungserklärung, kann kann doch eigentlich nur der Kläger einseitig erklären, oder? Aber warum gibt es dann auch noch eine beidseitige? Und kann bei der beidseitigen der Beklagte auch zuerst die Hauptsache als erledigt erklären, oder muss hier der Kläger den Anfang machen?
Grüßle, havana
ZPO - Prozessbeendigung durch Parteihandlung durch Erledigungserklärung
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bei einer einseitigen Erledigungserklärung, kann kann doch eigentlich nur der Kläger einseitig erklären, oder?
ja
weil bei der einseitigen und der beidseitigen verschiedene ergebnisse rauskommen.Aber warum gibt es dann auch noch eine beidseitige?
beidseitig : nur kosten 91a, keine sachentscheidung.
einseitig : ein richtiges endurteil (und kosten dann eben aus 91 folgend).
der kläger muss den anfang machen... wobei das natürlich nicht heisst, dass außerhalb der verhandlung nicht der beklagte zuerst auf den kläger zukommen kann.Und kann bei der beidseitigen der Beklagte auch zuerst die Hauptsache als erledigt erklären, oder muss hier der Kläger den Anfang machen?