Ich habe mal eine Frage zu 367 (2):
Nehmen wir an, ein Schuldner leistet eine Teilzahlung (z.B. per Überweisung) und bestimmt nach 267 (2) die Anrechnung auf die Hauptforderung.
Hat der Gläubiger, wenn er die Leistung ablehnt, die Pflicht, das Geld umgehend zurückzuerstatten oder existiert hier eine Art Rückbehaltungsrecht, da der Schuldner ja noch Zahlungen zu leisten hat?
367BGB
Moderator: Verwaltung
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§§ 812 ff. BGB.
Den Rechtsgrund zum Behaltendürfen hat der Gl selbst durch die Ablehnung zerstört.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I scheidet schon tatbestandlich aus. Jedenfalls müsste es aber an § 242 (venire contra factum proprium) scheitern.
Denn der Gl kann nicht einerseits die Leistung zurückweisen, sie aber andererseits zurückbehalten.
Den Rechtsgrund zum Behaltendürfen hat der Gl selbst durch die Ablehnung zerstört.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I scheidet schon tatbestandlich aus. Jedenfalls müsste es aber an § 242 (venire contra factum proprium) scheitern.
Denn der Gl kann nicht einerseits die Leistung zurückweisen, sie aber andererseits zurückbehalten.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)