Kann mir mal jemand die Wirkung des § 479 II BGB erklären.
Also, wenn der Unternehmer (innerhalb von 5 Jahren , nach Ablieferung der Sache) die Sache an einen Verbraucher weiterveräußert und dieser irgendwann innerhalb des Gewährleistunszeitraumes Mängel geltend macht, dann kann der Unternehmer unabhängig von § 479 I BGB also auch noch nach 3 oder 4 Jahren vom Lieferanten Gewährleistungsnasprüche nach § 437 und Aufwendungsersatz nach § 478 II verlangen ?
D.h. 479 II S.1 überwindet § 479 I, § 438 I Nr. 3 ? setzt aber selbst keinen neuen Verjährundsbeginn sondern "schiebt nur auf" oder so ähnlich ? ; hemmt oder wie man das nennen soll ?
479 II BGB
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hallo kadet,
Nach § 479 Abs. 2 BGB tritt die Verjährung der Mängelrechte sowie der Aufwendungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 BGB des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet gemäß § 479 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. Soweit also der hersteller selbst Produkte an Verbraucher verkauft oder der Abnehmer die Produkte an einen Verbraucher verkauft, muss der produzent nunmehr damit rechnen, noch bis fünf Jahren nach Ablieferung der Sache an den Abnehmer in Anspruch genommen zu werden.
kurz gesagt: Hat der Endverkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erst kurz vor oder nach Ablauf der 2 Jahre erfüllt, tritt Verjährung erst 2 Monate nach diesem Zeitpunkt ein, spätestens 5 Jahre nach Übergabe der Ware vom Endverkäufer an den Verbraucher (§ 479 Abs. 2 BGB)
gruss, huckster
Nach § 479 Abs. 2 BGB tritt die Verjährung der Mängelrechte sowie der Aufwendungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 BGB des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet gemäß § 479 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. Soweit also der hersteller selbst Produkte an Verbraucher verkauft oder der Abnehmer die Produkte an einen Verbraucher verkauft, muss der produzent nunmehr damit rechnen, noch bis fünf Jahren nach Ablieferung der Sache an den Abnehmer in Anspruch genommen zu werden.
kurz gesagt: Hat der Endverkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erst kurz vor oder nach Ablauf der 2 Jahre erfüllt, tritt Verjährung erst 2 Monate nach diesem Zeitpunkt ein, spätestens 5 Jahre nach Übergabe der Ware vom Endverkäufer an den Verbraucher (§ 479 Abs. 2 BGB)
gruss, huckster
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