Sagen wir mal A übereignet B eine Uhr unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, so dass A die Uhr weiter nutzen kann.
Dann ist ja A unmittelbarer Besitzer und B mittelbarer Besitzer.
Was passiert nun, wenn das Besitzmittlungsverhältnis nach Ablauf einer vereinbarten Dauer endet?
Ist dann A weiterhin unmittelbarer Besitzer, während B über keinerlei Besitz mehr verfügt?
Wer ist Besitzer nach Beendigung eines Besitzmittlungsverhältnisses?
Moderator: Verwaltung
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Was vereinbart wurde, ist dafür völlig egal.
Es kommt allein drauf an, mit welcher Willensrichtung A besitzt. Will er die Sache für B weiterhin als Fremdbesitzer besitzen, also ihm den besitz mitteln, bleibt alles wie bisher. Wenn er sich aber zum Eigenbesitzer aufschwingt -also die Sache nur noch für sich selbst besitzen will- ist er alleiniger Besitzer. B hat keinen Besitz mehr.
Es kommt allein drauf an, mit welcher Willensrichtung A besitzt. Will er die Sache für B weiterhin als Fremdbesitzer besitzen, also ihm den besitz mitteln, bleibt alles wie bisher. Wenn er sich aber zum Eigenbesitzer aufschwingt -also die Sache nur noch für sich selbst besitzen will- ist er alleiniger Besitzer. B hat keinen Besitz mehr.
- BuggerT
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Beim Aufschwingen des (rechtmäßigen) Fremdbesitzers zum (unrechtmäßigen) Eigenbesitzer ist aber anzumerken, dass umstritten ist, wie sich dies auf das Recht zum Besitz nach § 986 BGB auswirkt.
Eine Ansicht will auch hier weiterhin ein RzB annehmen, wobei auf die Argumentation beim "Nicht-so-berechtigten Besitzer" zurückgegriffen wird.
Der BGH und die wohl h.M. geht jedoch davon aus, dass ein neuer Besitzerwerb und somit kein RzB mehr vorliegt. Natürlich erlischt damit dann auch das Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 BGB. Es enststeht folglich eine Vindikationslage; natürlich sind dann insb. auch die §§ 987 ff. BGB anwendbar.
grtz
BuggerT
Eine Ansicht will auch hier weiterhin ein RzB annehmen, wobei auf die Argumentation beim "Nicht-so-berechtigten Besitzer" zurückgegriffen wird.
Der BGH und die wohl h.M. geht jedoch davon aus, dass ein neuer Besitzerwerb und somit kein RzB mehr vorliegt. Natürlich erlischt damit dann auch das Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 BGB. Es enststeht folglich eine Vindikationslage; natürlich sind dann insb. auch die §§ 987 ff. BGB anwendbar.
grtz
BuggerT