Folgende Konstellation:
Der Minderjährige M wird von Autofahrer A angefahren, verletzt und muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Eltern des M besuchen ihn täglich, wodurch ihnen Fahrtkosten iHv 50,- € entstehen.
Rechtsanwalt R erhebt nach Beauftragung durch die Eltern namens des M Klage gegen A und fordert u.a. Schadensersatz für die Fahrtkosten.
Nun stellt sich mir die Frage, ob hier nicht ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen muss. Partei ist schließlich M, der Schaden ist aber den Eltern entstanden, der SE-Anspruch stünde den Eltern zu. Somit würde ja M ein fremdes Recht geltend machen, oder?
Aber woraus ergibt sich die Prozessstandschaft? Gewillkürt oder gesetzlich?
Ich bin nur deshalb sehr unsicher, weil ich dazu nichts in den Kommentaren Zöller sowie Musielak gefunden habe. Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
grtz
BuggerT
Minderjähriger als Prozessstandschafter für Eltern?
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- BuggerT
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nein. die eltern haben keinen schaden, da sie aj auch selber zu den besuchen verpflichtet sind (unterhaltspflich 1601 oder 1610 dort irgendwo).der Schaden ist aber den Eltern entstanden
die besuchkosten können sie nur mit SEHR guter begründung (da muss man aber echt anstrengen ) über goa oder 426 zurückverlangen.
- BuggerT
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Vielen Dank euch beiden.
Also geht es zunächst gar nicht um einen Anspruch der Eltern, sondern um einen SE-Anspruch des Mj, der ausnahmsweise in ganz eng begrenztem Rahmen auch Besuchskosten nächster Angehöriger umfasst.
Muss mir das Urteil mal in Ruhe durchlesen.
Somit liegt dann aber auch kein Fall der Prozessstandschaft vor.
grtz
BuggerT
Also geht es zunächst gar nicht um einen Anspruch der Eltern, sondern um einen SE-Anspruch des Mj, der ausnahmsweise in ganz eng begrenztem Rahmen auch Besuchskosten nächster Angehöriger umfasst.
Muss mir das Urteil mal in Ruhe durchlesen.
Somit liegt dann aber auch kein Fall der Prozessstandschaft vor.
grtz
BuggerT
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Jetzt hab ich nochmals eine Frage dazu:
Wenn man über die GoA gehen will, wäre das ja doch wieder ein Anspruch, der den Eltern zusteht (vgl zB BGH NJW 1979, 598 (Verwaister Link http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw79_598.htm automatisch entfernt)).
Diesen könnte dann aber der Mj nicht geltend machen, sondern die Eltern müssten selbst klagen, sehe ich das richtig? Ob der Anspruch letztlich begründet ist, sei mal dahingestellt.
Solange also nur der Mj klagt, kann Ersatz der Kosten nur erlangt werden, soweit diese seinen Heilungskosten zuzuordnen sind; dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Allerdings frage ich mich gerade auch noch, ob das wirklich ein Problem der Prozessführungsbefugnis und nicht ein Problem der Aktivlegitimation ist ?!?
grtz
BuggerT
Wenn man über die GoA gehen will, wäre das ja doch wieder ein Anspruch, der den Eltern zusteht (vgl zB BGH NJW 1979, 598 (Verwaister Link http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw79_598.htm automatisch entfernt)).
Diesen könnte dann aber der Mj nicht geltend machen, sondern die Eltern müssten selbst klagen, sehe ich das richtig? Ob der Anspruch letztlich begründet ist, sei mal dahingestellt.
Solange also nur der Mj klagt, kann Ersatz der Kosten nur erlangt werden, soweit diese seinen Heilungskosten zuzuordnen sind; dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Allerdings frage ich mich gerade auch noch, ob das wirklich ein Problem der Prozessführungsbefugnis und nicht ein Problem der Aktivlegitimation ist ?!?
grtz
BuggerT