Prozessfähigkeit bei Klage vor LG

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Prozessfähigkeit bei Klage vor LG

Beitrag von BuggerT »

Angenommen Kläger K verklagt A und B vor dem LG Irgendwo.

Ich möchte nun prüfen, ob die Klage des K zulässig ist und habe ein Problem bei der Prozessfähigkeit. Prozessfähig ist, wer sich selbst vertraglich verpflichten kann (§ 52 I ZPO), also letztlich alle nach BGB voll Geschäftsfähigen.

Muss ich nun hier schon darauf eingehen, dass vor dem LG Anwaltszwang herrscht, § 78 ZPO? Oder betrifft das nur die Frage der Postulationsfähigkeit?

Also am Bsp: Ist im SV nichts darüber gesagt, ob A und B von einem Anwalt vertreten werden, sind sie dann dennoch als voll geschäftsfähige prozessfähig?


Irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch 8-[ .


grtz
BuggerT
Syd26
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Beitrag von Syd26 »

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vorzunehmen; festzustellen ist diese über § 52 ZPO. ( Th/P § 51 / 2 )

Allerdings prüft man die Postulationsfähigkeit zuerst bei § 51 ZPO, dh Dein Problem stellt sich bei § 52 gar nicht mehr.

Wenn im SV nichts zu Anwälten steht, kann man unterstellen, dass sie einen haben. So in etwa: zu beachten ist, dass A und B sich vor dem LG von einem dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen, § 78 ZPO.

Oder es hat seinen Sinn, dass gerade kein Anwalt erwähnt wird. Dann solltest Du den SV nochmals lesen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Danke für die Antwort. Die Frage ist nur, ob ich die Postulationsfähigkeit überhaupt prüfen muss? Denn diese ist ja keine Prozessvoraussetzung, sondern Prozesshandlungsvoraussetzung.

Für die Zulässigkeit einer Klage sollte die Postulationsfähigkeit daher keine Rolle spielen. Oder liege ich da falsch?

Daher war meine Frage, ob ich vielleicht bei der Prozessfähigkeit darauf eingehen sollte, dass die Beteiligten sich anwaltschaftlich (was für ein Wort :D) vertreten lassen müssen.


grtz
BuggerT
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