Ich habe folgendes Problem:
A stellt bei Gericht den Antrag B zur Zahlung von € 10.000 (davon werden ihm € 5000 zugesprochen) Schadensersatz, sowie ein angemessenes Schmerzensgled iHv. mindestens € 2000 (davon werden € 500 zugesprochen).
Weiterhin verlangt er auf dem Weg der objektiven Klagenhäufung € 20.000 (hier werden € 15.000 zugesprochen) aus einem Darlehen.
Wie baue ich jetzt den Tenor auf?
Mein Vorschlag:
Vorschlag (a)
Der Beklagte wir verurteilt den Kläger € 5.000, sowie ein Schmerzensgeld iHv. € 500 zu zahlen.
Weiterhin wird der Beklagte verurteilt € 15.000 an den Kläger zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Vorschlag (b)
Der Beklagte wir verurteilt den Kläger € 10.000 zuzahlen.
Weiterhin wird der Beklagte verurteilt € 15.000 an den Kläger zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Danke für die Hilfe
Aufbau eines Tenors
Moderator: Verwaltung
Ohne jetzt irgendwo nachgeschlagen zu haben, würde ich sagen,
dass Du einheitlich (mit der Summe) tenorieren solltest:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [Summe] zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Usw. Oberstes Gebot bei der Abfassung des Tenors ist ja, dass
das Vollstreckungsorgan klare Anweisungen erhält. Hier liegt dieselbe
Leistungsart vor (Zahlung), so dass Du z.B. beim Gerichtsvollzieher
nur unnötige "Verwirrung" stiften würdest, wenn Du nach Anspruchs-
gründen differenzieren würdest. Die Kenntlichmachung der Anspruchs-
grundlagen ist Sache des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe,
nicht des Tenors. Sie bestimmen darüber, was in Rechtskraft erwächst
und was nicht.
dass Du einheitlich (mit der Summe) tenorieren solltest:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [Summe] zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Usw. Oberstes Gebot bei der Abfassung des Tenors ist ja, dass
das Vollstreckungsorgan klare Anweisungen erhält. Hier liegt dieselbe
Leistungsart vor (Zahlung), so dass Du z.B. beim Gerichtsvollzieher
nur unnötige "Verwirrung" stiften würdest, wenn Du nach Anspruchs-
gründen differenzieren würdest. Die Kenntlichmachung der Anspruchs-
grundlagen ist Sache des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe,
nicht des Tenors. Sie bestimmen darüber, was in Rechtskraft erwächst
und was nicht.
Nachtrag
Nachtrag zu dem soeben von mir Geschriebenen:
Aus dem Obigen folgt natürlich auch, dass der Begriff "Schmerzensgeld"
im Tenor nicht auftauchen darf, da er für die Vollstreckung vollkommen
unerheblich ist (--> Entscheidungsgründe!).
Vgl. Knöringer, 10. Aufl., S. 14:
"Warum der Beklagte verurteilt wird (Anspruchsgrund), kommt im
Tenor nicht zum Ausdruck, sondern nur dass und wozu.
Fehlerbeispiele: ... hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 800,-
zu zahlen"
Aus dem Obigen folgt natürlich auch, dass der Begriff "Schmerzensgeld"
im Tenor nicht auftauchen darf, da er für die Vollstreckung vollkommen
unerheblich ist (--> Entscheidungsgründe!).
Vgl. Knöringer, 10. Aufl., S. 14:
"Warum der Beklagte verurteilt wird (Anspruchsgrund), kommt im
Tenor nicht zum Ausdruck, sondern nur dass und wozu.
Fehlerbeispiele: ... hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 800,-
zu zahlen"
ich würde mich an dem/den gestellten antrag/anträgen orientieren...
einfach das weglassen, was nicht zugesprochen wurde. d. h. m. e. n. eher lsg. a) wobei ich aufbauen würde: 1. 5.000,00 2. 500,00 3. 15.000,0 4. i.ü. klageabweisung.
für die vollstreckung ist es m. e. n. egal ob dort 5.000,00 + 5.000,00 zu zahlen sind oder 10.000,00. ist beides bestimmt. auch gvz können addieren
die bestimmtheit ist eher bei unterlassungstiteln problematisch ...
einfach das weglassen, was nicht zugesprochen wurde. d. h. m. e. n. eher lsg. a) wobei ich aufbauen würde: 1. 5.000,00 2. 500,00 3. 15.000,0 4. i.ü. klageabweisung.
für die vollstreckung ist es m. e. n. egal ob dort 5.000,00 + 5.000,00 zu zahlen sind oder 10.000,00. ist beides bestimmt. auch gvz können addieren
die bestimmtheit ist eher bei unterlassungstiteln problematisch ...
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