mein problem sieht folgendermaßen aus: D engargiert S dafür einen Krokodil zu fangen, zahlt ihm dafür 50 €. S fängt diesen bestimmten Kroko. N welcher ein naturfreund ist, will dem S das Tier abkaufen. S sträubt sich zunächst, aber nachdem N dem S 100 € anbietet, übergibt S dem N das krokodil.
D ist durch denFang seines Besitzdieners (?) doch nun eigentümer des krokos, soll ich direkt § 985 prüfen oder kommen hier die GoA in Betracht oder was sonst?
hoffe mir kann jemand weiterhelfen
GoA????
Moderator: Verwaltung
Wieso siehst du denn die GoA und den Anspruch aus § 985 BGB systematisch auf einer Ebene?
Wenn deine Frage darauf abzielt, ob D Eigentümer wurde, musst du die dazu erforderlich Voraussetzungen aus dem Gesetz herausarbeiten und subsumieren (hint: Einigung, Übergabe und Einigsein ). Also schau dir den für die Übertragung beweglicher Sachen einschlägigen § 929 S. 1 BGB an.
Bei der GoA solltest du dir überlegen, ob sie die dingliche Rechtslage beeinflussen kann.
Im übrigen prüfe mal, ob dein Fall nicht eine Problematik des vertraglichen und auch gesetztlichen Schuldrechts ist.
Wenn deine Frage darauf abzielt, ob D Eigentümer wurde, musst du die dazu erforderlich Voraussetzungen aus dem Gesetz herausarbeiten und subsumieren (hint: Einigung, Übergabe und Einigsein ). Also schau dir den für die Übertragung beweglicher Sachen einschlägigen § 929 S. 1 BGB an.
Bei der GoA solltest du dir überlegen, ob sie die dingliche Rechtslage beeinflussen kann.
Im übrigen prüfe mal, ob dein Fall nicht eine Problematik des vertraglichen und auch gesetztlichen Schuldrechts ist.
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