Geld als Eigentum im 823
Moderator: Verwaltung
Geld als Eigentum im 823
Zivilrecht ist echt mein Horrorfach - also bitte nicht lachen, wenn ich die Frage jetzt mal ganz blöd hier reinstell...
Wenn A GEld für Schadensersatz von seinem Dienstherrn verlangt (weil D Mist gebaut hat und ein Dirtter C zu Schaden kam, wofür A erstmal aufkommt), ist bei dem A dann das Rechtsgut EIGENTUM verletzt?
Im Fuchs zum Deliktsrecht find ich dazu gar nichts...
Wenn A GEld für Schadensersatz von seinem Dienstherrn verlangt (weil D Mist gebaut hat und ein Dirtter C zu Schaden kam, wofür A erstmal aufkommt), ist bei dem A dann das Rechtsgut EIGENTUM verletzt?
Im Fuchs zum Deliktsrecht find ich dazu gar nichts...
Nein, § 823 erfaßt keine Vermögensschäden. Nähme man jetzt aber an, daß das Eigentum am Geld verletzt wäre, so würde man dies umgehen. Eine Eigentumsverletzung an Geld kommt nur dann in Betracht, wenn zB. ein Geldschein zerrissen wird. Hier liegt ein normaler Vermögensschaden, der von § 823 I nicht erfasst wird.
mittlerweile hab ich gefunden, dass geld nicht direkt ersatzfähig ist. aber forderungen (schadensersatzansprüche) nach lit-meinung aber manchmal in den bereich der absoluten rechte zu zählen ist...
reicht eigentlich IRGENDeine Rechtsgutverletzung, oder muss derjenige der den Schadensersatzanspruch hat, auch die verlertzung haben?
z.B. wenn A 2 Leute anstellt, und bei der Erledigung einem Dritten etwas passiert (KV)... der A diesen Schaden dann erstmal trägt, den aber dann von den 2 Leutz wieder haben will. Reicht da für den A diese KV oder muss ich den Kniff über die absoluten/relativen Rechte gehen?
reicht eigentlich IRGENDeine Rechtsgutverletzung, oder muss derjenige der den Schadensersatzanspruch hat, auch die verlertzung haben?
z.B. wenn A 2 Leute anstellt, und bei der Erledigung einem Dritten etwas passiert (KV)... der A diesen Schaden dann erstmal trägt, den aber dann von den 2 Leutz wieder haben will. Reicht da für den A diese KV oder muss ich den Kniff über die absoluten/relativen Rechte gehen?
Hi DanielDaniel22 hat geschrieben:)
Vermögensschäden sind dann ersetzbar, wenn der Schaden zumindest Folge der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes ist.
Das scheint ja hier nicht der Fall zu sein, weil A ja nicht Eigentümer ist.
A hat aber eigentlich den Schaden durch die Verletzung...der Dritte ist verletzt und verlangt dann Schmerzensgeld von A. Das muss man ja auch prüfen. Da hat doch A dann weniger Kohle wie vorher, also einen Schaden.
Aus der Laiensicht fände ich es irgendwie unfair, wenn A auf dem Mist, den die beiden Leutz gebaut haben, hängen bliebe...