Wo und wann ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Wo und wann ?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

mich würde Interessieren macht nur Brox diesen Unterschied beim Zugang der e-mail oder auch andere. Denn bei m Brief (Annahmeerklärung z.B ist es ja ähnlich, wenn ZUgang während der Geschäftszeiten heißt für mich, wenn bis 17.00 Uhr gearbeitet wird, kann er bis 17.00 Uhr zugehen.
Wird er himgegen bei einem Privatmenschen eingeworfen um 13.00 Uhr und die Post kommt immer um 9.00 Uhr und der Mensch leert immer um 10.00 - ist dann der Zugang erst am nächsten Tag? Oder ist allein die Tatsache, dass er diesen rein theoretisch zur Kenntnis nehmen kann ausreichend für einen Zugang.
Hallo
habe hier ein paar Schwierigkeiten mit dem Zugang:

wie sieht es aus wenn jemand noch nach Geschäftsschluss arbeitet und dann ein Fax mit einer WE außerhalb der Geschäftzeit ankommt und er dieses liest, ist dieses dann trotzdem Zugegangen?

Ist dann ein Widerruf am nächsten morgen zu spät.



Willkür des Empfängers v beim Zugang:

ich hab hier eine befristete Annahme bis 18.00. X ruft 17.55 an. V sieht auf dem Telefon-Display die nummer von X und geht nicht ran, weil er ein besseres Geschäft glaubt machen zu können. 18.10 geht er ran und teilt ihm mit er sei zu spät. Könnte ich hier eine Analogie zum 149er herstellen?

Gruß Mechtilde
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei tatsächlicher Kenntnisnahme liegt Zugang in diesem Moment vor, auch wenn üblicherweise mit Kenntnisnahme nocht zu rechnen war.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Zur 2. Konstellation:

Meines Erachtens ist zwar kein Zugang der WE um 17.55 Uhr eingetreten; damit wurde auch das befristete Angebot nicht rechtzeitig angenommen.
Aber eine andere Frage ist, ob sich der Empfänger nach Treu und Glauben nicht so behandeln lassen muss, als wäre ihm die WE rechtzeitig zugegangen. Das würde ich hier i.E. bejahen.

Vgl zu einem ähnlichen Fall: BGH NJW 1996, 1967


grtz
BuggerT
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