Stellvertreterung
Moderator: Verwaltung
Stellvertreterung
Ist eine Verkäuferin eigentlich Stellvertretin des Ladeninhabers?
§56 HGb ist klar, Zulässigkeit auch, in fremden Namen auch....Aber eigene WE?
Eine Verkäuferin gibt doch keine eigene WE ab, da sich ja nach vorgegeben Weisungen arbeitet. Die hM bejaht zwar eine Stellvertretung, aber es wird doch keine "eigene" WE abgegeben.
§56 HGb ist klar, Zulässigkeit auch, in fremden Namen auch....Aber eigene WE?
Eine Verkäuferin gibt doch keine eigene WE ab, da sich ja nach vorgegeben Weisungen arbeitet. Die hM bejaht zwar eine Stellvertretung, aber es wird doch keine "eigene" WE abgegeben.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 2. Oktober 2005, 23:19, insgesamt 3-mal geändert.
hallo,
also ich sehe da überhaupt keine probleme. wieso sollte die verkäuferin keine eigene we abgeben !? s
das sie bestimmte weisungen zu erfüllen hat, hindert nicht die eigene we. als botin kommt sie nicht in betracht, da sie regelmäßig einen eigenen, wenn auch begrenzten entscheidungsspielraum hat. dann würde ich doch eher an den vertreter mit gebundener marschroute denken.
gruss, huckster
also ich sehe da überhaupt keine probleme. wieso sollte die verkäuferin keine eigene we abgeben !? s
das sie bestimmte weisungen zu erfüllen hat, hindert nicht die eigene we. als botin kommt sie nicht in betracht, da sie regelmäßig einen eigenen, wenn auch begrenzten entscheidungsspielraum hat. dann würde ich doch eher an den vertreter mit gebundener marschroute denken.
gruss, huckster
In solchen Fällen liegt sog. unternehmensbezogenes Handeln vor.
Das heißt, dass im Zweifel nach dem eigentlichen Willen der Beteiligten der wahre Unternehmensinhaber aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet werden soll. Ob der Geschäftsgegener diesen wahren Unternehmensinhaber kennt oder den Verkäufer fälschlicherweise dafür hält, ist unbeachtlich. Allerdings muss der Vertretene objektiv bestimmbar sein.
Das ist eine anerkannte Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip.
Das heißt, dass im Zweifel nach dem eigentlichen Willen der Beteiligten der wahre Unternehmensinhaber aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet werden soll. Ob der Geschäftsgegener diesen wahren Unternehmensinhaber kennt oder den Verkäufer fälschlicherweise dafür hält, ist unbeachtlich. Allerdings muss der Vertretene objektiv bestimmbar sein.
Das ist eine anerkannte Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip.
- dionysos
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Ich geh mal (anhand der Anzahl deiner Beiträge) davon aus, dass du im Studium schon weiter fortgeschritten bist. Dann musst du mich jetzt aber mal aufklären. Meines Wissens kommt es nicht auf das tatsächliche subjektive Erkennen der Sachlage an, sondern darauf, ob ein objektiver, verständiger Dritter sie erkannt hätte. (Ich geh das aber nachher nochmal in nem Kommentar nachschlagen, du kannst dich also nicht rausreden )alex011 hat geschrieben:Deshalb. Auch wenn es sich nicht aus den Umständen ergeben sollte, liegt Vertretung voralex011 hat geschrieben:Ob der Geschäftsgegener diesen wahren Unternehmensinhaber kennt oder den Verkäufer fälschlicherweise dafür hält, ist unbeachtlich
@dionysos
Was alex011 sagt ist schon richtig. Der Wille der Beteiligten geht im Zweifel darin, dass der wahre Geschäftsinhaber Vertragspartner wird, und nicht der Stellvertreter. Das gilt selbst dann, wenn der eine Teil davon ausging, dass der Vertrewter=Inhaber ist.
Dazu gibt es auch ein urteil des BGH. Im Übrigen kannst du das auch bei Canaris, Handelsrecht nachsclagen. Und in weiteren Lehrbüchern/Kommentaren.
Was alex011 sagt ist schon richtig. Der Wille der Beteiligten geht im Zweifel darin, dass der wahre Geschäftsinhaber Vertragspartner wird, und nicht der Stellvertreter. Das gilt selbst dann, wenn der eine Teil davon ausging, dass der Vertrewter=Inhaber ist.
Dazu gibt es auch ein urteil des BGH. Im Übrigen kannst du das auch bei Canaris, Handelsrecht nachsclagen. Und in weiteren Lehrbüchern/Kommentaren.
- dionysos
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Ok, das ist dann aber der springende Punkt: Gilt das auch, wenn ein objektiver Dritter NICHT hätte erkennen können, dass der Vertreter NICHT der Inhaber ist? Das würde dann ja schon stark in Richtung mittelbare Stellvertretung gehen.Poseidon hat geschrieben:Was alex011 sagt ist schon richtig. Der Wille der Beteiligten geht im Zweifel darin, dass der wahre Geschäftsinhaber Vertragspartner wird, und nicht der Stellvertreter. Das gilt selbst dann, wenn der eine Teil davon ausging, dass der Vertrewter=Inhaber ist.
Es kommt bei § 164 I 2 nicht darauf an, ob ein unbeteiligter Dritter (sozusagen aus der "Vogelperspektive") die tatsächliche Sachlage richtig erkennt, sondern ein verständiger EMPFÄNGER.
Man muss daher fragen, wie ein objektiv verständiger Empfänger die Erklärung des (vermeintlichen) Vertreters AUS DER SICHT DES ERKLÄRUNGSGEGENERS verstehen musste.
Der Kunde im Laden kann eine Willenserklärung u.U. schon objektiv so verstehen dürfen, dass der Typ an der Kasse der Ladeninhaber und damit der Vertragspartner ist.
Hier läge dann keine Offenkundigkeit vor.
Und genau für diesen Fall wurde die Ausnahme des Unternehmensbezogenen Handelns erfunden.
Man muss daher fragen, wie ein objektiv verständiger Empfänger die Erklärung des (vermeintlichen) Vertreters AUS DER SICHT DES ERKLÄRUNGSGEGENERS verstehen musste.
Der Kunde im Laden kann eine Willenserklärung u.U. schon objektiv so verstehen dürfen, dass der Typ an der Kasse der Ladeninhaber und damit der Vertragspartner ist.
Hier läge dann keine Offenkundigkeit vor.
Und genau für diesen Fall wurde die Ausnahme des Unternehmensbezogenen Handelns erfunden.