Frage zur Auslegung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Frage zur Auslegung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

in einem individualvertrag sind 2 widersprüchliche klauseln vereinbart worden. führt dies zur unwirksamkeit beider klauseln oder ist eine auslegung vorzunehmen. und wenn ja, wie !? es könnte ja beides gewollt sein.

hoffe, ihr könnt mir helfen.

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm...würde dich da mal auf die §§ 154,155 BGB verweisen.

Wie man dann im einzelnen vorgeht, weiß ich aber leider nicht mehr genau ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zunächst einmal: Bevor man eine Unwirksamkeit bejaht, muss vorher eine Auslgeung stattfinden, d.h. Auslegung geht vor!

Der Verweis auf §§ 154, 155 ist genau richtig.

Es kommt ganz darauf an, ob sich die Vertragsparteien bewusst waren oder nicht, dass sich 2 Klauseln widersprechen.

Wenn sich die Parteien bewusst waren (offener Dissens; § 154 I 1), so musst du auslegen, ob der Vertrag trotzdem bei entsprechendem Parteiwillen zustande kommen soll. ("Im Zweifel")

Bei verstecktem Dissens (§ 155) musst du ebenfalls auslegen ("Gilt das Vereinbarte sofern...), weobei hier in der Regel kein Vertrag zustande kommt.

Es kommt ganz auf den Sachverhalt an. Du musst halt schauen: Würde mand en Vertrag trotzdem schließen.
Folgendes Bsp: A will von B Auto kaufen. Man kann sich aber nicht auf die Gewährleistung einigen. A nimmt das Auto trotz des Einigungsmangels mit.
Bei einer Auslgeung kommt man zum Schluss, dass KV zustande gekommen ist.

Aber pass auf:
Wenn es einen Dissens über die essentialia negotii gibt, dann gibt es NIE einen Vertragsschluss.

Bei einem Dissens bzgl. accidentalia negotii gibt es immer Raum für Auslegung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

danke für eure anmerkungen. werde mir das jetzt mal unter dem gesichtspunkt der §§ 154, 155 ansehen.

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Daniel22

In welchem Semester bist du?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Poseidon hat geschrieben:@Daniel22

In welchem Semester bist du?
bin am Ende des 3.

....ist halt schon eine Weile her mit dem BGB AT 8-[ und ich hatte bei 155 nur etwas mit einem etwas irreführenden Wortlaut im Kopf und hab es deshalb hier lieber mal gelassen....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also der Titel passt prima, habe nämlich auch eine Frage zur Auslegung bzw. ich würde gerne eure Meinung dazu hören.

Wie sieht es aus, wenn der Chef sich nicht mehr an seine Äußerungen erinnern kann?

Kann man das auch als Erfüllungsverweigerung auslegen?
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 15. September 2005, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

An dieses Erfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen.

Also in diesem Fall sicher (-).

Was ich nicht richtig verstehe: Wenn der Chef nichts von dem Mangel weiß, wurde ja anscheinend noch gar keine Erfüllung/ Nacherfüllung geltend gemacht, so dass auch nichts verweigert werden konnte. Oder ? :-k
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Daniel22 hat geschrieben:Was ich nicht richtig verstehe: Wenn der Chef nichts von dem Mangel weiß, wurde ja anscheinend noch gar keine Erfüllung/ Nacherfüllung geltend gemacht,
Würd ich auch so sehen. Eine Aussage hierzu hat der Chef also noch nicht gemacht, ebenfalls weiß der gar nicht, was der Angestellte gesagt hat (gibt er ja so zu) und dann darauf schließen, daß er nicht nacherfüllen will, wenn ein Mangel vorliegt, ist imo arg weit hergeholt. Das einzige, was man schließen kann ist, daß er nicht gerade allzuviel von seinen Mitarbeiter hält.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das mit den strengen Anforderungen stimmt schon. Aber es ist eine Werrtungssache.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 15. September 2005, 19:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Er sagt:
"Ich weiß nicht, was mein MA gesagt hat, fühle mich aber nicht dran gebunden."

Wir lesen:
"Ich verweigere die Nacherfüllung."


Ne, ist zuviel. Das Ding kann ja auch völlig kaputt sein, dann liegt ein Mangel vor unabhängig von allem, was der MA gesagt und zugesichert haben mag. Und dann kann man dem Chef nicht zuschreiben, er habe jegliche Nacherfüllung verweigert. Realistischerweise würde das nämlich kein Chef so generell machen. Zufriedene Kunden kommen wieder, bescheißen kann man nur einmal.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
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