§ 268 III S.2
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Kann mir jemand mal einen Fall bilden, in dem dieser Nachteil anschaulich wird, ich kann mir keinen dazu vorstellen.
DAnke
Legalzession
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A schuldet B 100€. C zahlt 50€ aufgrund eines Ablösungsrechts gem. § 268 I 1.
In Höhe von 50€ geht die Forderung des B gegen A auf C über ("soweit").
Wenn C jetzt bei A Regress nehmen will, geht die Restforderung des B gegen A in Höhe der restlichen 50€ vor, d.h. A muss zuerst B befriedigen. Die Regressforderung des C ist demgegenüber nachrangig.
C trägt also das Risiko, dass A nach der Restzahlung an B insolvent wird.
In Höhe von 50€ geht die Forderung des B gegen A auf C über ("soweit").
Wenn C jetzt bei A Regress nehmen will, geht die Restforderung des B gegen A in Höhe der restlichen 50€ vor, d.h. A muss zuerst B befriedigen. Die Regressforderung des C ist demgegenüber nachrangig.
C trägt also das Risiko, dass A nach der Restzahlung an B insolvent wird.