Anspruchsteilung aus 1 mach 2.

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Anspruchsteilung aus 1 mach 2.

Beitrag von Kadet »

Fall: Brandstifter zerstört das Haus des Eigentümers.
Dieser war in Höhe von 500.000 versichert.
Das HAus hat einen Wert von 1.000.000.


Die VErsicherung zahlt 500.000 an den Eigentümer. Nach § 67 I S.1 VVG geht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger "soweit" über, wie die Versicherung den Schaden ersetzt. Danach würden dann 500.000 per Legalzession auf die VErsicherung übergehen, die restlichen 500.000 blieben beim Eigentümer.

D.h. letztlich sieht sich der Schädiger dann 2 Gläubigern bzw. 2 Forderungen gegenüber , wenn ich das richtig verstanden habe ? obwohl es anfänglich nur eine war ?

Ist es dann auch möglich einen Anspruch nur teilweise rechtsgeschäftlich abzutreten. Bsp: Der VErkäufer hat einen Anspruch aus § 433 II. Er tritt die Hälfte dieses Anspruchs an den X ab ? ZUlässig ?
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Ja, eine Forderuung ist auch inTeilen abtretbar (Palandt,63. Aufl. §398 RN.9ff), so sie denn Teilbar ist. Geldschulden sind dies.

Es wäre ja ein unding, der Versichere erhielte dann per legalzession die gesamte Forderung und der Vers.nehmer müsste über das Bereicherungsrecht sich das Geld wiederholen.

§56 VVG stelt klar, dass es die Unterversicherung gibt, dein Fall,
womit auch der Wortlaut des
§ 67VVG ...., soweit dieser dem Versicherungsnehmer... klar wird
'soweit' ist entscheidend.


Viel interessanter ist dann aber die Frage:

Der Schädiger haftet mit seinem ganzem Vermögen und betreibt eine zufällig gerade insolvent gewordene Firma.
Die Versicherung und der Vers.nehmer sind die einzigen noch nicht befriedigten Gläubiger.

Wer darf sich zuerst befriedigen?

Ich tendiere zum Vers.nehmer, denn der macht seine Ansprüche direkt aus 823 geltend, die Versicherung hingegen erst aus dem durch legalzession entstandene Abtretungsvertrag.
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