Hallo ich habe heute mal die Frage:
Nehmen wir mal an Jmd hat einen Anspruch gegen jmd anderes, dieser kann aber durch GoA gegen ihn Aufrechnen. Wie würde das geprüft werden. Muss die GoA gesondert geprüft werden oder in der Aufrechnung-drin.
Aufrechnung durch eine GoA
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Naja, bei einer Aufrechnung muss zunächst eine Aufrechnungslage bestehen. Diese setzt im Einzelnen voraus:
1) Hauptforderung
Diese muss bestehen und sie muss erfüllbar (d.h. Schulder muss leisten dürfen!!) sein.
2) Gegenforderung
Forderung muss einredefrei sein und erzwungen werden können
3) Gegenseitigkeit
4) Gleichartigkeit
Je nach dem, "in welche Richtung" du die Aufrechnung prüfst (Aufrechnungserklärung nicht vergessen!!), musst du die Prüfung nur noch oben einsetzen. Es stellt sich dann eben die Frage, ob die Haupt- bzw Gegenforderung besteht.
grtz
BuggerT
1) Hauptforderung
Diese muss bestehen und sie muss erfüllbar (d.h. Schulder muss leisten dürfen!!) sein.
2) Gegenforderung
Forderung muss einredefrei sein und erzwungen werden können
3) Gegenseitigkeit
4) Gleichartigkeit
Je nach dem, "in welche Richtung" du die Aufrechnung prüfst (Aufrechnungserklärung nicht vergessen!!), musst du die Prüfung nur noch oben einsetzen. Es stellt sich dann eben die Frage, ob die Haupt- bzw Gegenforderung besteht.
grtz
BuggerT
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- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Aufrechnen kann nur der Gläubiger. MAcht der das, ist es keine GoA, denn er ist Berechtigter.
Und wenn jemand anderes irgend was macht, dann ist es zwar evt. ne GoA aber keine Aufrechnung, weil keine Berechtigung.
Es sei denn es liegt eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ermächtigung vor - dann ist es aber wiederrum keine GoA - denn wer ermächtigt handelt - handelt eben mit und nicht ohne Auftrag...
Aufrechnung als GoA - das scheint mir nicht möglich zu sein,
obwohl ja nix unmöglich sein soll
Und wenn jemand anderes irgend was macht, dann ist es zwar evt. ne GoA aber keine Aufrechnung, weil keine Berechtigung.
Es sei denn es liegt eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ermächtigung vor - dann ist es aber wiederrum keine GoA - denn wer ermächtigt handelt - handelt eben mit und nicht ohne Auftrag...
Aufrechnung als GoA - das scheint mir nicht möglich zu sein,
obwohl ja nix unmöglich sein soll