Wertersatzberechnung 346II Nr.2 und 285, SE 346IV, Ausschluß des WE 346II Nr.3

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
dergrinch
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1183
Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22

Wertersatzberechnung 346II Nr.2 und 285, SE 346IV, Ausschluß des WE 346II Nr.3

Beitrag von dergrinch »

Hallo!

Ich hole gerade meine verpassten Stoff des 2.Sem nach und der 346 II, III undIV bereiten mir doch arge Probleme.

1.

Nach 346II S.2 ist dem Wertersatz die GgL zu Grunde zu legen.
Soll das bedeuten im Falle der Veräußerung, 346II Nr.2, des Gegenstandes durch den Rückgewährschuldner soll dieser einen womöglichen Gewinn behalten können und bei der Berechnung der 285 nicht herangezogen werden dürfen? Auch wenn der Schuldner für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist?
Macht es, bei Bejahung der Anwendbarkeit des 285, einen Unterschied ob er die Veräußerung vor oder nach dem Eintritt des RGSV erfolgt ist.

2.

346 IV verweist auf den Schadensersatz nach 280 bis 283. Bedeutet dies wiederum nur diejenigen Schäden seien erfasst, welche nach dem Eintritt des RGSV entstehen.
Was ist wenn der Rückgewährschuldner mit der Umwandlung des Vertrages in ein RGSV hatte rechnen müssen, weil er ahnte seine Lstg nicht erbringen zu können?
Ein Beispiel fällt mir leider nicht ein.

3.

Der Untergang nach 346III Nr. 3 schließt die Wertersatzpflicht aus, wenn er diejenige....! Bedeutet dies wiederum, ist er Eigentümer der erbrachten Leistung geworden und veräußert er diese (wiederum vor Eintritt des RGSV), braucht er keinen Wertersatz zu leisten?


Sollte ich meine Fragen in verschiedene Themen posten, weil es zu viel ist?
Benutzeravatar
dergrinch
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1183
Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22

Beitrag von dergrinch »

Mag keiner sich äußern?
Kadet
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1168
Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46

Beitrag von Kadet »

Zu. 1

§ 346 II S.2 geht glaub ich darauf, die Vertragsfolgen quasi wirtschaftlich herzustellen.
Im Widerspruch eigentlich zu 346 I der so stellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen.

Zu der Weiterveräußerung würde ich sagen, dass der Gewinn verbleibt, denn im Umkehrschluss regelt nur 346 III S.2 die BEreicherungsherausgabe bei Befreiung von der Wertersatzpflicht. BIn mir aber nich unbedingt sicher in diesem Absatz Wust.
Benutzeravatar
dergrinch
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1183
Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22

Versuch eines SV

Beitrag von dergrinch »

Erstmal danke für den Anfang der Beantwortung.
Nachstehend mal der Versuch eines Sachverhaltes, um es etwas konkreter werden zu lassen.

Aber nicht meckern, wenn er schrott ist.

A ist oldtimerhändler und B Eigentümer des einzigen oldtimers 'schön'
(1000€), welchen der A schon ewig haben will.
B hat inzwischen seinen geschmack geändert und will unbedingt den noch einzigen vorhandenen Oldtimer 'ultraschön'(2000€) haben, welchen C sein Eigen nennt.

Es wird ein Tauschvertrag geschlossen zw. A und B. (ich weiß der B ist doof).
A soll dem B das Eigentum am Fahrzeug des C verschaffen. Und A das Eigentum dem B am Fzg.'schön'

A fragt C vor Vertragschluß ob es ginge, der meint: na klar.

B überträgt das Eigentum an A.
Es kommt wie's kommen muß, C ändert seine Meinung zwei Monate später und will nicht mehr an A verkaufen.

Dummerweise hat jedoch A den oldtimer 'schön' bereits einen Monat nach vertragsschluß an X für (3000€) verkauft.

Zu guter letzt, ist die Oldtimergemeinschaft 'Schätzwert' durch das hin und herverkaufe auf das Fzg. 'schön' aufmerksam geworden und taxiert dessen wert nun mit 5000€.

Besser geht net.
Benutzeravatar
dergrinch
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1183
Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22

Letzter Aufruf

Beitrag von dergrinch »

Mag denn wirklich keiner sich weiter äußern?
Antworten