Rücktrittserklärung
Moderator: Verwaltung
Rücktrittserklärung
K kauft bei dem Unternehmer V einen Fernseher. Der Fernseher weist einen Mangel auf.
K erklärt gegenüber V den Rücktritt vom Vertrag.
Da die Rücktrittserklärung unwiderruflich ist, stelle sich nun die Frage, was die Folge der Rücktrittserklärung ist, wenn die Voraussetzung dafür noch gar nicht gegeben ist, weil beispielsweise zuerst ein Anspruch auf Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB hätte geltend gemacht werden müssen.
K erklärt gegenüber V den Rücktritt vom Vertrag.
Da die Rücktrittserklärung unwiderruflich ist, stelle sich nun die Frage, was die Folge der Rücktrittserklärung ist, wenn die Voraussetzung dafür noch gar nicht gegeben ist, weil beispielsweise zuerst ein Anspruch auf Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB hätte geltend gemacht werden müssen.
Würde demnach bedeuten, dassGlen Rothes hat geschrieben:Gar keine: Die Rechtsfolgen des Rücktritts - also die Entstehung eines Rückabwicklungsverhältnisses - sind ja davon abhängig, daß alle Vss vorliegen, also neben der Erklärung auch das Bestehen eines Grundes. Nur wenn das der Fall ist, entfaltet die Erklärung überhaupt eine Wirkung.
1. Erste Rücktrittserklärung = rechtliches Nullum
2. Zuerst eine Erklärung zu erfolgen hat, die die Voraussetzungen für den Rücktritt schaffen (Fristsetzung etc.)
3. Nun der eigentliche Rücktritt erfolgen kann?
Genau. Die erste Erklärung löst keinen Rücktritt aus. Das einzige was mir noch einfällt - ich aber nicht nachgeschaut habe - ist die Frage, ob die Rücktrittserklärung bereits abgegeben werden kann, bevor die Vss vorligen, also der Rücktritt mit Vorliegen aller Vss wirksam wird, weil die erste Erklärung fortwirkt.
Würde ja bedeuten (da die Erklärung unwiderruflich) ich schneide mir bereits mit der ins Blaue erklärten ersten Rücktrittserklärung den Anspruch auf die primäre Leistungspflicht ab.Glen Rothes hat geschrieben:Genau. Die erste Erklärung löst keinen Rücktritt aus. Das einzige was mir noch einfällt - ich aber nicht nachgeschaut habe - ist die Frage, ob die Rücktrittserklärung bereits abgegeben werden kann, bevor die Vss vorligen, also der Rücktritt mit Vorliegen aller Vss wirksam wird, weil die erste Erklärung fortwirkt.
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Praktisch ist das doch eigentlich bei allen Erklärungen so. Kaum ein Laie wird bei Anfechtung, Kündigung, Aufrechnung, Widerruf usw usw. - eigentlich allen einseitigen Erklärungen - genau wissen, ob die Vorrausetzungen tatsächlich vorliegen.
Insofern denke ich kommt es auch maßgeblich darauf an, wie der Geschäftsgegner auf die Erklärung vertraut hat, bzw. vertrauen durfte.
Weiss nich, ob das so ein Rechtsscheingedanke ist. Kommt der VErtrauensgedanke in irgend einer Norm zum Ausdruck - ? Mir fällt grad nich ein wo man sowas prüfen könnte .....
Insofern denke ich kommt es auch maßgeblich darauf an, wie der Geschäftsgegner auf die Erklärung vertraut hat, bzw. vertrauen durfte.
Weiss nich, ob das so ein Rechtsscheingedanke ist. Kommt der VErtrauensgedanke in irgend einer Norm zum Ausdruck - ? Mir fällt grad nich ein wo man sowas prüfen könnte .....
Eine kleine Zusatzfrage, welches Gericht ist örtlich zuständig?
Laut Zöller § 29 ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, wenn die Kaufsache noch bei ihm ist und es um die Rückabwicklung geht. das setzt aber voraus, dass der Rücktritt erklärt wurde.
Wie sieht es aus, wenn der Rücktritt noch nicht erklärt wurde und der Käufer über ein Beweissicherungsverfahren nachdenkt?
Laut Zöller § 29 ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, wenn die Kaufsache noch bei ihm ist und es um die Rückabwicklung geht. das setzt aber voraus, dass der Rücktritt erklärt wurde.
Wie sieht es aus, wenn der Rücktritt noch nicht erklärt wurde und der Käufer über ein Beweissicherungsverfahren nachdenkt?