Frage zu § 904 S.2 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Frage zu § 904 S.2 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Nach der h.M richtet sich der Anspruch aus § 904 S. 2 BGB gegen den Eingreifenden, es sei denn dass dieser wegen § 323c StGB handlungspflichtig ist. Meine Frage nun: Warum ist das so? Wie würde ich das in einer Klausur erklären?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich glaube, die Begründung ist, dass der Gläubiger besser auf den Handelnden zugreifen kann, als auf den, der davon profitiert.

Oh...hab gerade noch die Sache mit 323c gesehen, dazu weiß ich leider auch nichts.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 13. September 2005, 15:00, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

das ist klar. Ich meine warum die Haftung bei vorliegen des § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) auscheidet ? Und wer haftet in diesem Fall dann überhaupt und warum?
ProstG!
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Re: Frage zu § 904 S.2 BGB

Beitrag von ProstG! »

Fibo hat geschrieben:Hallo!

Nach der h.M richtet sich der Anspruch aus § 904 S. 2 BGB gegen den Eingreifenden, es sei denn dass dieser wegen § 323c StGB handlungspflichtig ist. Meine Frage nun: Warum ist das so? Wie würde ich das in einer Klausur erklären?
Das ist doch relativ klar. Wenn ich zu einer Handlung von Gesetztes wegen (323c) verpflichtet bin, darf die Ausführung dieser Handlung nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen. Stichwort Einheit der Rechtsordnung.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Oh mann zur Zeit komm ich nicht mal auf die einfachsten Sachen..*peinlich*, danke ProstG :D
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