Hallo!
Nach der h.M richtet sich der Anspruch aus § 904 S. 2 BGB gegen den Eingreifenden, es sei denn dass dieser wegen § 323c StGB handlungspflichtig ist. Meine Frage nun: Warum ist das so? Wie würde ich das in einer Klausur erklären?
Frage zu § 904 S.2 BGB
Moderator: Verwaltung
Ich glaube, die Begründung ist, dass der Gläubiger besser auf den Handelnden zugreifen kann, als auf den, der davon profitiert.
Oh...hab gerade noch die Sache mit 323c gesehen, dazu weiß ich leider auch nichts.
Oh...hab gerade noch die Sache mit 323c gesehen, dazu weiß ich leider auch nichts.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 13. September 2005, 15:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Frage zu § 904 S.2 BGB
Das ist doch relativ klar. Wenn ich zu einer Handlung von Gesetztes wegen (323c) verpflichtet bin, darf die Ausführung dieser Handlung nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen. Stichwort Einheit der Rechtsordnung.Fibo hat geschrieben:Hallo!
Nach der h.M richtet sich der Anspruch aus § 904 S. 2 BGB gegen den Eingreifenden, es sei denn dass dieser wegen § 323c StGB handlungspflichtig ist. Meine Frage nun: Warum ist das so? Wie würde ich das in einer Klausur erklären?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)