Mangel?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Mangel?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen :)

Bin gerade ein wenig am Rätseln... Wenn ich einen Neuwagen kaufe und vorne und hinten unterschiedliche Reifenfabrikate montiert sind (was nach StVO ja nicht verboten ist), ist es dann als Mangel anzusehen, dass der Wagen-AUFGRUND dieser Bereifung-eine so negative Fahreigenschaft aufweist, dass das Lenkrad ab einer gewissen Geschwindigkeit anfängt zu zittern bzw. dass die Vorderachse vibriert?

Meine Überlegung wäre halt, dass das Fahrzeug eine untypische Eigenschaft aufweist, mit der der Verkäufer nicht rechnen konnte oder, dass sich der Wagen nicht für den üblichen Gebrauch eignet!? (§ 437 BGB)

Liege ich damit ungefähr richtig!?

VG-John
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist ein Mangel i.S.v. § 434 I 2 Nr. 2, denn das Auto eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung (=gefahrfreies Fahren).
Dass das an den Reifen liegt, spielt dafür erstmal keine Rolle. An irgendetwas liegt es ja schließlich immer.

Und dass der Verkäufer das vielleicht nicht zu vertreten hat, ist nur im Rahmen eines Schadensresatzanspruches von Bedeutung. Die Nacherfüllung ist vom Vertretenmüssen unabhängig.

Im Übrigen würde ich dir empfehlen einen Anwalt aufzusuchen. Deine Fragen riechen arg nach Rechtsberatung
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

8-[ ich muss weg :) , nein echt nicht-ich hatte mal von so einem Fall gehört und wir gehen gerade im Repetitorium die Mängel durch-da wollte ich mal nachhaken.

Vielen Dank auf jeden Fall...
Kadet
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Beitrag von Kadet »

warum nicht schon nach 434 I S.2 Nr. 1.

Wenn einer ein Auto in D. kauft und nichts weiter vereinbart wird, wird man wohl i.d.R. davon ausgehen müssen, dass er damit auf der Strasse gemäß StVO rumfahren will und nicht etwa nur seinen Rasen mähen O:)

Ich würde schon den Nr. 1 bejahen, lass mich aber gerne auf Fehler hinweisen...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nr. 2 ist der Auffangtatbestand, für den kein Anwendungsbereich mehr bliebe, wenn man alles unter die Nr. 1 fassen würde.

Beispiel dazu:

A kauft bei B Messer und sagt, er brauche sie als Artist zum Messerschlucken. B antwortet, dafür wären sie geeignet.

Nach mehrmaligem Schlucken beginnen die Messer zu rosten und A kann sie nicht mehr benutzen.

§ 433 I 1 (-) Rostbeständigkeit wurde nicht konkret vereinbart.

§ 433 I 2 Nr. 1 (+) da sich die Messer nicht für die vertraglich vorausgesetze Verwendung eignen (=Schlucken)

Hier ist § 433 I 2 Nr 2 nicht einschlägig. Die Messer würden sich auch für die gewöhnliche Verwendung eignen.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

was für ein messer, wo kommt der sachverhalt jetzt her ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das war nur ein Beispiel, um das Verhältnis von § 434 I 2 Nr. 1 und Nr 2 zu erklären.
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Juri§tenpack Aug§burg
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Beitrag von Juri§tenpack Aug§burg »

Du hast nicht zufällig meinen alten Ford Sierra Kombi gekauft? :D

Ist gar nicht mal so weit hergeholt der Fall, ich bin auch mal auf so eine Schrottkiste reingefallen #-o

i.Ü. Stimme ich dem zu, dass sich der Mangel (notfalls) über die gewöhnliche Verwendung herleiten lässt. Ansonsten erst mal versuchen, ob das nicht irgendwo über Vertragsauslegung einholen lässt (um auf Nr. 1 zu kommen).
-- Man sollte davon ausgehen, dass die meisten Menschen (Schreiber ausgenommen) Verträge über Fahrzeuge schließen, mit denen sie auch sicher fahren können...
Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ne ne :)
wie gesagt, Repetitorium...ist eine echt harte Angelegenheit.

Aber ihr habt mich überzeugt :)

Vielen Dank
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