Begründetheit einer Feststellungsklage

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Begründetheit einer Feststellungsklage

Beitrag von BuggerT »

Ich hab mal eine Frage zur Begründetheit einer Feststellungsklage. Was prüfe ich dort eigentlich genau?

Bsp:
Jemand möchte gerichtlich feststellen lassen, dass ein Schädiger für Folgeschäden aus einem Unfall haftet, da noch nicht klar ist, ob diese entstehen (Ziel: u.a. Verjährungshemmung!).

Was müsste ich da in der Begründetheit prüfen? Einen Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden?

Ähm, vielleicht stell ich mich jetzt etwas dumm an, aber ich wüsste im Moment nicht wirklich, wie ich da vorgehen müsste ](*,) . Kann mir jemand auf die Sprünge helfen [-o< ??


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

thomas/putzo vor § 253 Rn. 46 und 256 Rn. 5 ff.

das problem mit dem künftigen schaden würde ich eher im rahmen der zulässigkeit (besonderes feststellungsinteresse, vgl. thomas/putzo § 256 rn. 13 ff.) prüfen
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Bonnvoyage
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Beitrag von Bonnvoyage »

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Bonny
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

twist hat geschrieben:thomas/putzo vor § 253 Rn. 46 und 256 Rn. 5 ff.

das problem mit dem künftigen schaden würde ich eher im rahmen der zulässigkeit (besonderes feststellungsinteresse, vgl. thomas/putzo § 256 rn. 13 ff.) prüfen
Ja, dort natürlich sowieso. Das Feststellungsinteresse (§ 256 I) ist ja besondere Prozessvoraussetzung.

Aber was prüfe ich dann bei der Begründetheit?


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In der Begr. prüft man, wie Du schon richtig vermutet hast, bloß den Anspruch (oder jedes andere Rechtsverhältnis). Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht.
Sie ist aber gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Außerdem bekommt man keinen Titel. Deswegen kann man nicht einfach so Feststellungsklage einreichen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Danke Oliver! Mein Problem ist auch eher, dass man dann in der Begründetheit wohl hypothetisch prüfen muss, oder?

Denn in o.g. Bsp sind die Folgeschäden eben gerade noch nicht entstanden. Daher kommt im Übrigen auch das Feststellungsinteresse.

Sehe ich es richtig, dass man dann in der Begründetheit prüfen müsste, ob - unterstellt die Folgeschäden treten wirklich ein - der Schädiger dafür haften würde?

Anders könnte ich es mir nicht erklären.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, man muss hypothetisch prüfen ("der weitere Geschehensablauf einschließlich hypothetischer Ursachen"). Beachtlich sind dabei aber Reserveursachen. Z.B. die Zerstörung des Autos auf andere Weise. (Palandt, Vorb v 249, Rn. 103, 62. A)

mfG
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