A nimmt bei der X-Bank einen Kredit auf, um sich bei Autohändler B ein Auto zu kaufen.
Das Auto wird zu Sicherungszwecken an die X-Bank übereignete.
Wer muss nun den Haftpflichtversicherungsvertrag bei einem Versicherer schließen?
A, dem bei fortlaufender Ratenzahlung zwar ein Anwartschaftrecht zusteht, aber nur Besitzer des Wagens ist?
Oder die X-Bank?
Zusatzfrage: Kann ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D einen Haftpflichtversicherungsvertrag bei einem Versicherer schließen?
Versicherungsrecht - Wer darf eine Haftpflicht abschließen?
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 84
- Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 13:38
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Verpflichtet zum Abschluss einer Versicherung ist nach § 1 PflVG der Halter.
Halter eines Kraftfahrzeuge ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt darüber hat. (BGH VRS 22, 422; 35, 276). Das muss nicht zwingend der Eigentümer sein. Insofern spielt es auch keine Rolle ob A anwartschaftsberechtigter ist oder nicht. Entscheidend ist, dass er das Fahrzeug betreibt.
Ich sehe es daher auch als unproblematisch an, wenn ein Dritter den Vertrag abschließt. Dies würde letztlich nur die widerlegbare Vermutung bedeuten, dass dieser Halter ist. Im Ergebnis geht es ja darum, dass das Fahrzeug überhaupt versichert ist.
SMT
Halter eines Kraftfahrzeuge ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt darüber hat. (BGH VRS 22, 422; 35, 276). Das muss nicht zwingend der Eigentümer sein. Insofern spielt es auch keine Rolle ob A anwartschaftsberechtigter ist oder nicht. Entscheidend ist, dass er das Fahrzeug betreibt.
Ich sehe es daher auch als unproblematisch an, wenn ein Dritter den Vertrag abschließt. Dies würde letztlich nur die widerlegbare Vermutung bedeuten, dass dieser Halter ist. Im Ergebnis geht es ja darum, dass das Fahrzeug überhaupt versichert ist.
SMT
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 84
- Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 13:38
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Zunächst werden von Haftpflicht und Vollkasko unterschiedliche Bereiche geregelt.
Die Haftpflicht ersetzt den verschuldeten(beachte jedoch 7 StVG) Schaden am Fahrzeug des Gegeners.
Die Vollkasko ersetzt den selbstverschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug.
Ob die Versicherung dabei lediglich mit dem Eigentümer eines Fahrzeugs kontrahiert um das von dir genannte Problem auszuschließen oder ob trotz Versicherung der Nachweis eines Schadens gelingen muss (vermutlich!) weiß ich nicht.
Die Haftpflicht ersetzt den verschuldeten(beachte jedoch 7 StVG) Schaden am Fahrzeug des Gegeners.
Die Vollkasko ersetzt den selbstverschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug.
Ob die Versicherung dabei lediglich mit dem Eigentümer eines Fahrzeugs kontrahiert um das von dir genannte Problem auszuschließen oder ob trotz Versicherung der Nachweis eines Schadens gelingen muss (vermutlich!) weiß ich nicht.