Rentabilitätsvermutung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Rentabilitätsvermutung

Beitrag von Kadet »

Fall: Gläubiger macht Aufwendungen im VErtrauen auf die LEistung. Die Leistung scheitert. Gläubiger verlangt das positive Interesse und Ersatz seiner erfolglosen Aufwendungen.

Nach einer Figur der "Rentabilitätsvermutung" soll wohl SE statt der Leistung auch nutzlose Aufwendungen umfassen.

Ich frage mich aber, wie dies mit § 284 BGB in Einklang zu bringen ist.
Der ja ausdrucklich normiert, das Aufwendungsersatz nur anstelle von SE statt der Leistung gefordert werden kann.

Hat jemand Argumente, warum § 284 nicht sperrt ? Angeblich soll es irgend eine echte Konkurrenz zwischen § 284 und SE statt der Leistung mit Rentabilitätsvermutung geben ](*,) Was ist eigentlich eine echte Konkurrenz ( und in Abgrenzung dazu eine "unechte") ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Rentabilitätsvermutung" im Rahmen von SE statt der Leistung bedeutet ja, dass man indem man die Amortisation der Aufwendungen bei ordnugsgemäßer Erfüllung zugrunde legt, somit trotzdem noch zu einem Schaden im Sinne der Differenzhypothese kommt. AGL ist dann ausschließlich §§ 280, 281.

§ 284 betreffen nach h.M. nur solche vergeblichen Aufwendungen, die sich auch bei Erfüllung nicht vermögensmäßig gelohnt hätten, aber einen ideelen "Schaden" bedeuten.

Wenn man dem so folgt, müssten sich eigentlich die §§ 280, 281 den § 284 ausschließen, weil man die Aufwendungen schon durch die Rentabilitätsvermutung wieder "reinkriegt".

Eine Konkurrenz im Sinne eines Wahlzwangs für den Gläubiger kommt wohl nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen eines "normalen" SE statt der Leistung vorliegen und gleichzeitig die des § 284.

Möglicherweise gibt es auch Konstellationen wo SE statt der Leistung (mit Rentabilitätsvermutung) + Vss. des § 284 zusammentreffen.
Würde mir jetzt aber auch nicht einfallen, wie so eine Konstellation aussehen könnte =; .

Ohje, ich merke gerade, dass ich das auch noch mal wiederholen sollte...bei stärkerem Nachdenken ist mir auch einiges unklar :-s
SMT
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Beitrag von SMT »

Im Grunde treffen bei Verträgen mit wirtschaftlicher Zielsetzung, bei denen die Rentabilitätsvermutung greift immer auch die Vorausetzungen des § 284 zu.
Bsp.: M mietet einen Stand am Weihnachtsmarkt um Glühwein zu Verkaufen. Dafür läßt er im Vorfeld aus Werbezwecken Zeitungsanzeigen schalten. Der Stand wird, kann jedoch aus Platzgründen nicht betrieben werden. (Eigentlich ein blödes Beispiel)

- Die Rentabilitätsvermutung spricht dafür, dass M seine Kosten der Anzeige durch den Verkauf des Glühwein gedeckt hätte. Ersatz über §§ 280 I,III, 281 bzw 280 I,III, 283

- Trotzdem könne die Aufwendungen auch unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Aufwendungen betrachtet werden, die M im Vertrauen auf die Leistung tätigte. Dann 284

Dem Gläubiger soll insoweit ein Wahlrecht zustehen.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

JO soweit klar, aber was ist mit dem Wortlaut aus 284.

Der spricht explizit von "anstelle".
da kommt man ohne ein wenig Begründungsaufwand wohl nicht drumm herum ](*,)

Sperrwirkung, entweder oder usw.
SMT
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Beitrag von SMT »

Ach so!

Ich habe darin ehrlich gesagt gar kein Problem gesehen, weil ich den 284 (anstelle) ohne weiteres so gelesen habe, dass der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 281 (exklusiv Schaden) statt des Schadensersatz einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann (Wahlrecht).

Gibt es da gewichtige Gegenmeinungen, die das anders sehen?
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