Anspruch auf Zahlung der Kosten eines Gutachters

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Anspruch auf Zahlung der Kosten eines Gutachters

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen!

Kann mir jemand helfen?

V verkauft k einen mangelhaften wagen und zahlt ihm den preis, den der wagen weniger wert ist zurück. K lässt ein gutachten über den gekauften wagen erstellen und fordert von V die kosten dafür.

ist das ein ersatzfähiger schaden nach § 249?

muss man trotzdem einen schadensersatzanspruch oder eine minderung wegen des mangels prüfen, obwohl das ja nur der grund dafür ist, das k ein gutachten erstellen lässt?

ich hoffe, dass war jetzt einigermaßen verständlich.

Freue mich über antworten!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Gutachterkosten könnten als SE neben der Leistung über § 280 I ersetzbar sein.
Denn auch Aufwendungen sind als Schaden zu qualifizieren, wennn dies von der Rechtsordnug anerkannt wird (hier: berechtigtes Interesse die Gewährleistungsrechte geltend zu machen).

Ich habe aber Zweifel daran, weil eigentlich der Gläubiger nach Empfang der Leistung das Vorahndensein von Mängeln beweisen muss (§ 363 BGB). Die Frage ist aber, ob das zwangsläufig bedeutet, dass er dann auch die Kosten dafür tragen muss.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi daniel,

nett, dass du mir antwortest. der gläubiger beweist, den mangel doch aber genau durch dieses gutachten. der steht ja auch außer frage, denn v bezahlt ja sofort den geminderten betrag.
ich weiß einfach nicht, wie ich das prüfen soll, weil ja nur nach der erstattung der gutachterkosten gefragt wird.
also du meinst se neben der leistung nach § 280?

gr. devi
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Im Rahmen von Schadenersatz kommt nur § 280 I in Frage, also SE neben der Leistung. Denn der Schaden durch die Gutachterkosten kann hier auch bei hypothetisch gedachter ordnugsgemäßer Erfüllung nicht mehr wegfallen. Deshalb ist es kein Fall von § 281.

Zu meinen Bedenken: Ich glaube schon, dass die h.M. die Gutachterkosten als Schaden durgehen lässt. § 363 bedeutet wohl nur, dass der Gläubiger den Beweis der Mangelhaftigkeit führen muss. Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, wer die Kosten letztendlich trägt.

noch zur Prüfung einen Tipp: Wenn er die Minderung erklärt hat, solltest du zuerst mal darauf eingehen, ob die Voraussetzungen der Minderung (Sachmangel, Vss, des § 323...) vorliegen. Denn darauf kommt es ja für die Gutachterkosten im Rahmen von § 280 I dann ja an.
Antworten