A hat gegen eine GbR einen Anspruch aus § 637 BGB und fordert Gesellschafter 1 auf, der den Mangel verursacht hat, den Anspruch zu erfüllen.
Dieser kann nicht zahlen, so dass A sich an Gesellschafter 2 halten will. In dem Moment, als 2 davon erfährt, wäre der Anspruch rein rechnerisch verjährt.
Frage: wurde die Verjährung irgendwann, bspw. bei Zahlungsaufforderung ggü. 1, gehemmt? Eine Klage wurde noch nicht erhoben.
Ich kann in den §§ 203 BGB ff. keine passende Norm finden, wäre für mich aber gefühlsmäßig sehr merkwürdig, wenn Anspruch verjährt wäre.
GbR Verjährungshemmung Wissenszurechnung
Moderator: Verwaltung
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Die einschlägige Norm hier ist in erster Linie keine des allgemeines Verjährungsrechts, dh. §§ 203ff. BGB.
Es geht im Kern um die Frage, ob sich der eine Gesellschafter 2 den gegen G1 geltend gemachten Anspruch zurechnen lassen muss. Und dass muss er. Die Norm dazu ist dann wohl § 129 Abs. 1 HGB analog iVm § 425 Abs. 1 BGB. G2 kann die Einrede der Verjährung nicht gegenüber dem A erheben.
Es geht im Kern um die Frage, ob sich der eine Gesellschafter 2 den gegen G1 geltend gemachten Anspruch zurechnen lassen muss. Und dass muss er. Die Norm dazu ist dann wohl § 129 Abs. 1 HGB analog iVm § 425 Abs. 1 BGB. G2 kann die Einrede der Verjährung nicht gegenüber dem A erheben.
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Ich hoffe mal, ich mache mich jetzt nicht lächerlich, aber heißt "Geltendmachen" nicht, dass ich meinen Anspruch vor Gericht durchsetzen mussGesellschafter 2 den gegen G1 geltend gemachten Anspruch
Reicht für das "Geltendmachen" eine bloße Aufforderung zur Zahlung aus?
A ist ja gegen G1 nicht gerichtlich vorgegangen
... so ist das also: Der G1 wird vom Werkbesteller einfach nur gebeten, den Mangel zu beseitigen. Das wird ja nun nach § 204 I Nr. 1 BGB reichen, die Verjährung zu hemmen. Er hätte schon nach §§ 253, 261 ZPO Klage erheben müssen.
Daher ist der Anspruch in deinem Fall bereits verjährt und somit nicht mehr durchsetzbar.
Etwas interessanter und klausurträchtiger wäre eine Variante auf deine Frage. Nämlich was, wenn G1 zahlungsunfähig ist und dieser allein bisher verklagt wurde und sich mitterlweile Verjährung eingestellt hat. Dann wären nämlich die Ansprüche gegen die Gesellschaft und gegen G2 zu prüfen!
1. Kann sich dann die Gesellschaft auf Verjährung berufen, obwohl doch einer ihrer Gesellschafter bereits in Anspruch genommen wurde.
2. Kann sich dann noch G2 auf § 129 I HGB berufen?
.... usw.
Daher ist der Anspruch in deinem Fall bereits verjährt und somit nicht mehr durchsetzbar.
Etwas interessanter und klausurträchtiger wäre eine Variante auf deine Frage. Nämlich was, wenn G1 zahlungsunfähig ist und dieser allein bisher verklagt wurde und sich mitterlweile Verjährung eingestellt hat. Dann wären nämlich die Ansprüche gegen die Gesellschaft und gegen G2 zu prüfen!
1. Kann sich dann die Gesellschaft auf Verjährung berufen, obwohl doch einer ihrer Gesellschafter bereits in Anspruch genommen wurde.
2. Kann sich dann noch G2 auf § 129 I HGB berufen?
.... usw.