Deliktsrecht: Verkehrssicherungspflichten?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Deliktsrecht: Verkehrssicherungspflichten?

Beitrag von BuggerT »

Ich bereite mich langsam aber sicher auf den großen ZivilR-Schein vor und wiederhole dabei gerade das Deliktsrecht. Nun bin ich heute im Rahmen des § 823 zu den Verkehrssicherungspflichten gekommen.

Im Palandt findet man ja jede Menge Bsp dafür, allerdings stehe ich jetzt etwas auf dem Schlauch, wann genau sie relevant werden.

Schwarz schreibt in "Gesetzliche Schuldverhältnisse", dass diesen beim Unterlassen besondere Bedeutung zukommen, da sie die Rechtspflicht zum Handeln begründen (§ 16 Rn 107).

Aber auch bei der Rechtswidrigkeit bzw. der Schuld sollen sie Bedeutung haben.

Sehe ich das richtig, dass bei der Rechtswidrigkeit dann auf diese Verkehrspflichten einzugehen ist, wenn man der Lehre vom Handlungsunrecht folgt?
Beim Verschulden dagegen, sofern man mit der h.M. die Lehre vom Erfolgsunrecht anwendet?

Oder haben diese Verkehrssicherungspflichten darüberhinaus irgendwelche Bedeutung?


Die Frage ist vielleicht etwas dumm, aber irgendwie bin ich da jetzt etwas durcheinander :-({|= .

Außerdem wäre da noch die Frage nach der systematischen Einordnung der Verkehrssicherungpflichten. Diese scheint ja nicht unumstritten zu sein (vgl Fuchs, Deliktsrecht, S. 89 f.). Manche wollen sie wohl als Schutzgesetze iSd § 823 II ansehen; die h.M. verorten sie in § 823 I.
Dabei schreibt Fuchs, dass man sinnvollerweise bereits beim Tatbestand darauf eingehen soll, "am besten gemeinsam mit der haftungsbegründenden Kausalität bei der Zurechnung des tbm unvorsätzlichen Verletzungserfolgs zu einer bestimmten Person" (Fuchs, a.a.O).

Jetzt ist die Verwirrung komplett 8-[. Was denn nun? TB, RW, Verschulden oder doch Schutzgesetz?


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Brox schreibt (SchR-BT 41,32), daß die Stelle im Prüfungsaufbau umstritten sei. Sowohl RW, als auch OTB möglich. Zum Streitstand: Medicus BürgR Rn. 642 ff. oder Musielak Grundkurs BGB 676 ff. Nach seiner Ansicht ist der OTB die richtige Stelle.

Außerdem, so schreibt er, soll die Verkehrssicherungspflicht zum tragen kommen, wenn die Rechtsgutsverletzung nur mittelbar oder durch Unterlassen erfolgt ist. Ein Erfolg könne nur demjenigen zugerechnet werden, der verpflichtet war, ihn zu verhindern.

Für die haftungsbegründende Kausaltität ergibt sich daraus:

1. Äquivalenz
2. Objektive Zurechnung
a. Adäquanz - oder -
b. Schutzzweck der Norm - oder -
c. Verkerssicherungspflicht
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Also wenn ich ganz normales TUN prüfe, würde ich erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit darauf eingehen bzw sogar erst beim Verschulden.

Bei der Rechtswidrigkeit dann, wenn man das Handlungsunrecht für relevant hält; dann handelt der Täter nämlich nur dann rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt. Verletzt er also Verkehrssicherungspflichten, verstößt er gegen die Rechtsordnung.

Die Rspr (und wohl auch die hM in der Lit) geht jedoch davon aus, dass die TB die RW indiziert (wie im Strafrecht). Dann würde ich die Verkehrssicherungpflichten erst beim Verschulden prüfen. Dabei gelten die Verkehrssicherungspflichten als Maßstab für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Verletzt ein Täter seine Verkehrssicherungspflichten, handelt er prima facie sorgfaltswidrig.
Somit trifft ihn jedenfalls Verschulden in Form der Fahrlässigkeit.


Habe ich das soweit richtig verstanden?

Anders könnte es aussehen, wenn ein Unterlassen oder eine nur mittelbare Rechtsgutsverletzung vorliegt.

Oder verstehe ich das falsch und ich muss auch beim "normalen" Tun schon im Rahmen des TB darauf eingehen?


grtz
BuggerT
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