Haftung für gesetzlichen Vertreter

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Kadet
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1168
Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46

Haftung für gesetzlichen Vertreter

Beitrag von Kadet »

Fall: Das 5 jährige Kind geht mit seinen Eltern in den S - Markt (Fahrlässiges Mitverschulden des Marktes mal vorausgesetzt). Das Kind reißt einen Stapel Dosen um und verletzt sich. Die Eltern verlangen Schadensersatz vom S- Markt nach § 311 II, III, § 280 I, § 241 II , § 249 II in Höhe der Behandlungskosten des Kindes.
Der S-Markt meint das Kind träfe ein Mitverschulden am Unfall.


--> Über § 276 S.2 wird § 828 I BGB anwendbar. Damit fällt eine Schadensminderung durch das Kind selbst aus.

Kann man dann aber nach § 278 S.1, § 276 I S.1, § 1626 I S.1 dem Kind das Verschulden seiner Eltern bei der Aufsichtspflicht zurechnen - so dass im Ergebnis doch eine Anspruchskürzung herauskommt ?
SMT
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 84
Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 13:38
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von SMT »

Ich denke, dass das grundsätzlich möglich ist. Dabei muss jedoch auf die Regelung des 1664 geachtet werden.
Haben die Eltern dabei eigenübliche Sorgfalt angewandt, so dürfte sich die klassische Frage stellen, zu wessen Lasten dieser Konflikt aufzulösen ist.

1. Zulasten der priviligierten Eltern. --> Trotz 1664 Anspruch Kind gegen Eltern
2. Zu Lasten des Kindes. --> Kein Anspruch Kind gegen Eltern.

Bei 1. und 2. gekürzter Anspruch des Kindes gegen S.

3. Zu Lasten des S. Voller Anspruch gegen S.

Ich halte letztlich nur 1. und 2. für vertretbar.
Kadet
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1168
Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46

Beitrag von Kadet »

Stimmt, dass ist dann glaub ich wieder die gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher HAftungsprivilegierung 8-[
Antworten