F vereinbart mit G einen Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit.
Es kommt zu einem Verkehrsunfall bei dem F durch Fahrlässigkeit des G und eines Dritten geschädigt wird.
F verlangt von dem Dritten vollen Ersatz der Behandlungskosten nach § 823 I, § 823 II BGB, 7 , 18 StVG. Der Dritte hält sich nun im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 840 BGB, 17 I StVG, § 426 I BGB) seinerseits an die F und nimmt Regress.
Da so durch die Hintertür die haftungsfreistellung der F ausgehebelt wird will F nun bei G Regress nehmen. Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig ? Bereicherungsrecht ..... ???
gestörte Gesamtschuld, Rückgriff des privilegierten Gesamtschuldners
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Mir fällt nur Schadensersatz aus Schutzpflichtverletzung ein.
Der Gläubiger verletzt durch Einforderung des vollen SE vom Dritten eine Schutzpflicht gegenüber seinem Schuldner. Denn er gibt so dem Dritten die Möglichkeit über 426 I Regress beim Schuldner zu nehmen.
Von diesem Regress soll die Haftungsprivilegierung aber gerade schützen.
Insofern 280 I, § 241 II, § 249 I ?
Widersprüchliches Verhalten o.ä.
Der Gläubiger verletzt durch Einforderung des vollen SE vom Dritten eine Schutzpflicht gegenüber seinem Schuldner. Denn er gibt so dem Dritten die Möglichkeit über 426 I Regress beim Schuldner zu nehmen.
Von diesem Regress soll die Haftungsprivilegierung aber gerade schützen.
Insofern 280 I, § 241 II, § 249 I ?
Widersprüchliches Verhalten o.ä.
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 84
- Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 13:38
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Ich würde das anders konstruieren.
Im Grunde hat F gegen D(ritten) nur einen um das Verschulden des G gekürzten Anspruch, weil der Rest aufgrund des Haftungsausschlusses zu seinen Lasten gehen muss.
D hat also zuviel an F geleistet und somit einen Anspruch aus 812.
Deshalb gingen D und G irrtümlich davon aus, dass G einen Ausgleich an D zahlen müsse. Dem ist Aber nicht so. Also hat G gegen D einen Anspruch aus 812.
--> Kondiktion über das Eck. G -- > D --> F.
Wie gesagt, dass ist meine eigene Konstruktion und somit frei von jeder Gewähr der Richtigkeit.
Im Grunde hat F gegen D(ritten) nur einen um das Verschulden des G gekürzten Anspruch, weil der Rest aufgrund des Haftungsausschlusses zu seinen Lasten gehen muss.
D hat also zuviel an F geleistet und somit einen Anspruch aus 812.
Deshalb gingen D und G irrtümlich davon aus, dass G einen Ausgleich an D zahlen müsse. Dem ist Aber nicht so. Also hat G gegen D einen Anspruch aus 812.
--> Kondiktion über das Eck. G -- > D --> F.
Wie gesagt, dass ist meine eigene Konstruktion und somit frei von jeder Gewähr der Richtigkeit.