gestörte Gesamtschuld, Rückgriff des privilegierten Gesamtschuldners

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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gestörte Gesamtschuld, Rückgriff des privilegierten Gesamtschuldners

Beitrag von Kadet »

F vereinbart mit G einen Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit.
Es kommt zu einem Verkehrsunfall bei dem F durch Fahrlässigkeit des G und eines Dritten geschädigt wird.

F verlangt von dem Dritten vollen Ersatz der Behandlungskosten nach § 823 I, § 823 II BGB, 7 , 18 StVG. Der Dritte hält sich nun im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 840 BGB, 17 I StVG, § 426 I BGB) seinerseits an die F und nimmt Regress.

Da so durch die Hintertür die haftungsfreistellung der F ausgehebelt wird will F nun bei G Regress nehmen. Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig ? Bereicherungsrecht ..... ??? 8-[
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Mir fällt nur Schadensersatz aus Schutzpflichtverletzung ein.
Der Gläubiger verletzt durch Einforderung des vollen SE vom Dritten eine Schutzpflicht gegenüber seinem Schuldner. Denn er gibt so dem Dritten die Möglichkeit über 426 I Regress beim Schuldner zu nehmen.

Von diesem Regress soll die Haftungsprivilegierung aber gerade schützen.

Insofern 280 I, § 241 II, § 249 I ?
Widersprüchliches Verhalten o.ä.
SMT
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Beitrag von SMT »

Ich würde das anders konstruieren.

Im Grunde hat F gegen D(ritten) nur einen um das Verschulden des G gekürzten Anspruch, weil der Rest aufgrund des Haftungsausschlusses zu seinen Lasten gehen muss.
D hat also zuviel an F geleistet und somit einen Anspruch aus 812.
Deshalb gingen D und G irrtümlich davon aus, dass G einen Ausgleich an D zahlen müsse. Dem ist Aber nicht so. Also hat G gegen D einen Anspruch aus 812.
--> Kondiktion über das Eck. G -- > D --> F.

Wie gesagt, dass ist meine eigene Konstruktion und somit frei von jeder Gewähr der Richtigkeit.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

würde hier voll und ganz SMT zustimmen
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Bei der Anspruchskürzung fehlt mir aber immer die Rechtsgrundlage.
Wenn ich den Anspruch von F gegen D kürze, weil ein vertragliches HAftungsprivileg des G vorliegt, bedarf das ja einer Rechtsgrundlage ](*,)
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