A hat mit B die Lieferung von Waren aus seinem Lager vereinbat. Eine Konkretsiierung hat nicht stattgefunden. Das Lager brennt ab, die Leistung wird unmöglich.
Haftet A nach § 283, § 280 I, § 281 I auf SE statt der Leistung ?Insbesondere hat er die Unmöglichkeit zu vertreten, weil er eine Gattungsschuld (wenn auch begrenzt), also ein BEschaffungsrisiko übernommen hat ?
Vertretenmüssen bei unmöglicher, begrenzter Gattungsschuld
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Ich würde das mal so lösen:
1) Durch Auslegung ist zu ermittlen, ob der Schuldner eine Garantie i.S.v. § 276 übernehmen wollte. Dann haftet er bei Untergang des Vorrats.
2) Wenn keine Garantie übernommen wurde, kommt es darauf an, ob der Schuldner den Untergang des Vorrats i.S.d § 280 S.2 zu vertreten hat.
1) Durch Auslegung ist zu ermittlen, ob der Schuldner eine Garantie i.S.v. § 276 übernehmen wollte. Dann haftet er bei Untergang des Vorrats.
2) Wenn keine Garantie übernommen wurde, kommt es darauf an, ob der Schuldner den Untergang des Vorrats i.S.d § 280 S.2 zu vertreten hat.
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Garantie ist doch Eigenschaftszusicherung wenn ich mich nicht irre.
Hier wurde aber keine Eigenschaft zugesichert sondern eine Gattungsschuld übernommen, also ein Beschaffungsrisiko.
Gattung ist Ware aus dem Lager. Der Schuldner wird frei, wenn die Gattung "Ware aus dem Lager" untergeht.
Für das Beschaffungsrisiko wird verschuldensunabhängig gehaftet. D.h. es besteht gar keine widerlegbare Vermutung nach § 280 I S.2 mehr. Der Schuldner muss den Schaden nach § 283, § 280 I, § 281 ersetzen, gleich ob er ihn verschuldet hat.
??
Hier wurde aber keine Eigenschaft zugesichert sondern eine Gattungsschuld übernommen, also ein Beschaffungsrisiko.
Gattung ist Ware aus dem Lager. Der Schuldner wird frei, wenn die Gattung "Ware aus dem Lager" untergeht.
Für das Beschaffungsrisiko wird verschuldensunabhängig gehaftet. D.h. es besteht gar keine widerlegbare Vermutung nach § 280 I S.2 mehr. Der Schuldner muss den Schaden nach § 283, § 280 I, § 281 ersetzen, gleich ob er ihn verschuldet hat.
??
Ich glaube du wirfst da was durcheinander.
Das Vorliegen einer (Lager-) Gattungsschuld bedeutet nicht automatisch, dass der Schuldner verschuldensunabhängig dafür einstehen will. D.h. er kann die Vermutung des § 280 S.2 widerlegen, wenn das gesamte Lager untergeht und er keine Garantie übernommen hat. Und das ist ja eigentlich auch der Sinn einer Gattungsschuld, die sich auf das Lager beschränkt.
Beschaffungsrisiko bedeutet aber, dass der Schuldner gerade verschuldensunabhängig das Risiko übernommen hat, die Sache am Markt zu besorgen. Wenn er die Ware dann nicht mehr im Lager hat bzw. am Markt bekommt, haftet er verschuldensunabhängig.
Vielleicht habe ich dich aber auch nur falsch verstanden und du meinst es genau so.
Das Vorliegen einer (Lager-) Gattungsschuld bedeutet nicht automatisch, dass der Schuldner verschuldensunabhängig dafür einstehen will. D.h. er kann die Vermutung des § 280 S.2 widerlegen, wenn das gesamte Lager untergeht und er keine Garantie übernommen hat. Und das ist ja eigentlich auch der Sinn einer Gattungsschuld, die sich auf das Lager beschränkt.
Beschaffungsrisiko bedeutet aber, dass der Schuldner gerade verschuldensunabhängig das Risiko übernommen hat, die Sache am Markt zu besorgen. Wenn er die Ware dann nicht mehr im Lager hat bzw. am Markt bekommt, haftet er verschuldensunabhängig.
Vielleicht habe ich dich aber auch nur falsch verstanden und du meinst es genau so.