Mal eine Frage zum IPR, wenns nicht ins Forum passt, bitte verschieben...:
A ist Geschäftsmann aus England und lässt einige Häuser, die er in Deutschland besitzt von einem deutschen Sachverständigen schätzen. Dieser tut wie ihm geheißen. Nun stellt sich aber der Engländer stur und antwortet nicht auf die Mahnungen des Sachverständigen. Vor welchem Gericht könnte der SV klagen?
Gibt es da nicht eine IPR Norm, die die Zuständigkeit der deutschen Gerichte des Bezirkes, in denen die Grundstücke liegen klar stellt? Und nach welcher Norm könnten diese dann auf einen EU-Bürger "zugreifen" (= zur Verhandlung laden, Klageschrift zustellen etc.)
Jemand eine Ahnung von IPR?
Welches AG zuständig?
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Welches AG zuständig?
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Grundsätzlich gilt: Es ist das Gericht zuständig, dass sich für zuständig hält.
Genauer: Läßt sich der ZPO eine Norm entnehmen, nach der ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, dann indiziert dies auch die internationale Zuständigkeit. Es kann hier geklagt werden.
Unabhängig ist dabei, ob sich auch ein ausländisches Gericht zuständig fühlt.
Dem gehen jedoch internationale Abkommen vor.
Es könnte also in eienem (bilateralen) Vetrag stehen, wer in diesem Fall zuständig ist.
Innerhalb der EU gilt die EuGVO. Dort sind die gerichtlichen Zuständigkeiten geregelt.
Was sich für die Zuständigkeit im konkreten Fall ergibt und ob die Zuständigkeiten in der EuGVO abschließend geregelt sind, weiß ich spontan auch nicht.
Ergibt sich die deutsche Zuständigkeit, dann ist - vorbehaltlich anderer Regelungen in der EuGVO - deutsches Prozessrecht anwendbar.
SMT
Genauer: Läßt sich der ZPO eine Norm entnehmen, nach der ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, dann indiziert dies auch die internationale Zuständigkeit. Es kann hier geklagt werden.
Unabhängig ist dabei, ob sich auch ein ausländisches Gericht zuständig fühlt.
Dem gehen jedoch internationale Abkommen vor.
Es könnte also in eienem (bilateralen) Vetrag stehen, wer in diesem Fall zuständig ist.
Innerhalb der EU gilt die EuGVO. Dort sind die gerichtlichen Zuständigkeiten geregelt.
Was sich für die Zuständigkeit im konkreten Fall ergibt und ob die Zuständigkeiten in der EuGVO abschließend geregelt sind, weiß ich spontan auch nicht.
Ergibt sich die deutsche Zuständigkeit, dann ist - vorbehaltlich anderer Regelungen in der EuGVO - deutsches Prozessrecht anwendbar.
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