Wann ist der Schaden i.S.d. § 280 I BGB zu bejahen?
Moderator: Verwaltung
Wann ist der Schaden i.S.d. § 280 I BGB zu bejahen?
Hi!
a) Ich habe eine Frage zum § 280 I BGB. Wenn der Mieter dem Vermieter die Monatsmiete nicht bezahlt, erleidet der Vermieter dann einen Schaden iSd § 280 I BGB?
b) Eine andere Frage zum gleichen §. Eine Vertragspartei verletzt eine Pflicht aus c.i.c. Dadurch kommt der Vertrag nicht zustande. Die andere Partei hat bereits Aufwendungen gemacht, die sie eigentlich bei dem Zustandekommen des Vertrages laut Vertrag sowieso hätte aufwenden müssen. Ist der Vertragspartei hier ein Schaden i.S.d. § 280 I BGB entstanden?
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!!!
a) Ich habe eine Frage zum § 280 I BGB. Wenn der Mieter dem Vermieter die Monatsmiete nicht bezahlt, erleidet der Vermieter dann einen Schaden iSd § 280 I BGB?
b) Eine andere Frage zum gleichen §. Eine Vertragspartei verletzt eine Pflicht aus c.i.c. Dadurch kommt der Vertrag nicht zustande. Die andere Partei hat bereits Aufwendungen gemacht, die sie eigentlich bei dem Zustandekommen des Vertrages laut Vertrag sowieso hätte aufwenden müssen. Ist der Vertragspartei hier ein Schaden i.S.d. § 280 I BGB entstanden?
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!!!
a) Wenn, dann wäre es ein Fall von §§ 280 I III, 281. Ich sehe aber da keinen Schaden, denn der Erfüllungsanspruch aus dem Mietvertrag besteht ja nach wie vor. Es wäre unsinnig da Schadenersatz zu fordern, da die Leistung in beiden Fällen in der Zahlung derselben Geldsumme bestünde. In Frage kommen aber natürlich Verzugszinsen.
b) Ja, es ist ein Schaden entstanden. Und zwar deshalb, weil die Partei bei Abschluss des Vertrages auch in den Genuss der Gegenleistung gekommen wäre und die Aufwendung sich somit gelohnt hätte.
b) Ja, es ist ein Schaden entstanden. Und zwar deshalb, weil die Partei bei Abschluss des Vertrages auch in den Genuss der Gegenleistung gekommen wäre und die Aufwendung sich somit gelohnt hätte.
Über die cic gibt es das negative Interesse:
Der Anspruchsinhaber ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er vom Vertrag (bzw. bei der cic von den Verhandlungen) nichts gehört hätte. Dann hätte er auch die Aufwendungen nicht gemacht.
Ob es sich rentiert hätte, ist hier egal, da die Rentabilitätstheorie nur bei § 281 anwendbar ist, aber nicht bei der cic!!!!!!!
Der Anspruchsinhaber ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er vom Vertrag (bzw. bei der cic von den Verhandlungen) nichts gehört hätte. Dann hätte er auch die Aufwendungen nicht gemacht.
Ob es sich rentiert hätte, ist hier egal, da die Rentabilitätstheorie nur bei § 281 anwendbar ist, aber nicht bei der cic!!!!!!!
Wenn eine Partei eine vorvertragliche Pflicht verletzt und der Vertrag deshalb nicht zustande kommt, ist die andere Partei so zu stellen, als wenn der Vertrag zustande gekommen und erfüllt worden wäre. (u.U. kommt sogar ein Anspruch auf Vertragsabschluss in Frage, sofern das möglich ist).
Hier geht der Ersatz bei der CIC also ausnahmsweise sogar auf das Erfüllungsinteresse. Wenn dann noch die vorherig gemachten Aufwendungen dazukommen, muss man die natürlich bei der Berechnung des Schadens berücksichtigen.
Natürlich kann die Partei aber auch nur die Aufwendungen über CIC zurückverlangen, wie alex es geschrieben hat.
Hier geht der Ersatz bei der CIC also ausnahmsweise sogar auf das Erfüllungsinteresse. Wenn dann noch die vorherig gemachten Aufwendungen dazukommen, muss man die natürlich bei der Berechnung des Schadens berücksichtigen.
Natürlich kann die Partei aber auch nur die Aufwendungen über CIC zurückverlangen, wie alex es geschrieben hat.
Das sind aber absolute Ausnahmefälle mit hohen Anforderungen (bei formbedürftigen Verträgen braucht`s z.B. direkten Vorsatz)! Grundsätzlich geht die cic eben nicht auf positive, sondern nur auf das negative Interesse. Anderfalls würde der § 282 regelmäßig umgangen.Daniel22 hat geschrieben:Wenn eine Partei eine vorvertragliche Pflicht verletzt und der Vertrag deshalb nicht zustande kommt, ist die andere Partei so zu stellen, als wenn der Vertrag zustande gekommen und erfüllt worden wäre. (u.U. kommt sogar ein Anspruch auf Vertragsabschluss in Frage, sofern das möglich ist).
No way - Eine Einschränkung auf das negative Interesse gibt es bei der cic eben gerade nicht mehr.
Bei § 282 geht es um SE STATT der Leistung wg. Nebenpflichtverletzung.
Es ist aber durchaus denkbar, SE neben der Leistung gem. § 280 I, 241 II, 311 II geltend zu machen der den Vertrauensschaden übersteigt und noch zum Austausch der Primärleistungen zu kommen.
Bei § 282 geht es um SE STATT der Leistung wg. Nebenpflichtverletzung.
Es ist aber durchaus denkbar, SE neben der Leistung gem. § 280 I, 241 II, 311 II geltend zu machen der den Vertrauensschaden übersteigt und noch zum Austausch der Primärleistungen zu kommen.
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Bei formbedürftigen Verträgen, werden ja sehr hohe Anforderungen, idR sogar Vorsatz, gestellt. Werden jetzt z.B. Verhandlungen nach § 311 I b geführt, ein nicht notariell beurkundeter Vorvertrag geschlossen und der vermeintliche Käufer lässt beim Verkäufer keine Zweifel aufkommen, dass der Vertrag Zustandekommen wird, darf er die Verhandlungen ohne Grund abbrechen?
Wenn es um einen formbedürftigen Vertrag geht, greift ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages aus CIC nicht, weil die Formvorschriften regelmäßig Übereeilungsschutz bewecken und man genau das ja dann umgehen würde.
Ob man in dieser Fallgruppe evtl. Aufwendungen ersetzt verlangen kann, wird wohl vom Einzelfall abhängen.
Ob man in dieser Fallgruppe evtl. Aufwendungen ersetzt verlangen kann, wird wohl vom Einzelfall abhängen.