Schaden - entgangene Genussmöglichkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Schaden - entgangene Genussmöglichkeit

Beitrag von Kadet »

A hat eine Theaterkarte beim Theater gekauft- bei einem Unfall wird A verletzt - er kann nicht zum Theater. er verlangt von B als Schaden den verlustigen Theaterbesuch. B = Schädiger.

Angeblich kann man in diesem Fall nach dem Gedanken der "Kommerzialisierung" den Wert der Theatervorstellung als immaterielles Gut doch in Geld messen und so entgegen § 253 I, II nach § 251 I zu einem Schadensersatz zum MArktpreis der KArte gelangen.


Wie sieht es jetzt aber aus, wenn A die Karte ersteigert . Erhält er dann nur den Wert der KArte in Höhe des Ausgeber Preises, oder in Höhe des Marktüblichen Preises ?

oder spannender; wie verhält es sich wenn er die Karte statt besonders teuer, besonders günstig ersteigert hat. Also unter dem MArktwert. Muss er sich diesen Vorteil entgegenhalten lassen ? dann würde er nämlich nach erfolgter Entschädigung sich eine neue Karte nicht zum MArktpreis leisten können .... :-k
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