Medicus zum Erlärungsbewusstsein

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Konstantin
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Medicus zum Erlärungsbewusstsein

Beitrag von Konstantin »

Hallo,
wir haben uns in unserer ExamensAG gerade mit der Willenserklärung bzw. dem fehlenden Erklärungsbewusstsein beschäftigt.
Nun sind wir eben noch auf Medicus gestoßen. Kann uns irgendjemand bestätigen, dass der Mann dieses Thema nicht verstanden hat? Klingt ein bißchen arrogant, aber so stellt es sich mir dar, wenn ich den lese.
Vielleicht hat ja jemand den Medicus zuhause. In der 19. und 20. Auflage steht es in Rn 130.
Ich finde, dass er sich erstens selbst widerspricht und zweitens die Problematik dahingehend löst, dass er beim sog. "potentiellen Erklärungsbewusstsein" es als Belohnung ansieht, wenn die Erklärung Gültigkeit hat, da sich der fahrlässig Erklärende ja dann entscheiden könnte zwischen der Gültigkeit der WE und der Anfechtung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Habe es gerade nach gelesen und bin der Ansicht, dass Medicus, da folgerichtig argumentiert. Die Analogie zu § 118 wird abgelehnt und dann potentielles Erkl-Bw. verlangt für die Möglichkeit der Anfechtung.

Ja, die Anfechtbarkeit ist eine Belohnung für den Erklärenden, denn er hat ja die Möglichkeit, das Geschäft gegen sich gelten zu lassen und so evtl. auch ein vorteilhaftes Geschäft einzugehen. Man muss dies mit Blick auf die Gegenansicht sehen, die strikte Nichtigkeit analog § 118 anwendet, dem "Erklärenden" also gar nicht die Möglichkeit gibt, ein evtl. vorteilhaftes Geschäft "an sich zu ziehen" ...
Konstantin
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Beitrag von Konstantin »

Nein, das ist nicht folgerichtig, was Medicus da macht.
Zunächst stellt er die Willenstheorie dar (Analogie zu § 118), die sagt, dass eine Erklärung immer dann nichtig ist, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt.
Dann stellt er die h.M. (er zitiert Flume) dar, die unterscheidet, ob der Erklärende erkennen konnte, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, oder nicht. In letzterem Fall wird Nichtigkeit angenommen, im ersteren Fall Wirksamkeit der Erklärung.
Dann stellt er BGH dar, der auch die h.M. vertritt.

Und nun wird es spannend:

Er selbst begrüßt die Ablehnung der Willenstheorie und unterstützt die h.M.
Dann aber schwängt er um und ist plötzlich der Ansicht, dass im Fall des potentiellen Erklärungsbewusstseins Nichtigkeit angenommen werden soll und wenn der Erklärende den Gehalt seiner Erklärung nicht annehmen konnte Wirksamkeit und Anfechtbarkeit.
Seine Begründung: Man würde damit durch die Nichtigkeit den fahrlässig Handelnden bestrafen.

Das ist aber Unsinn und widerspricht nun auch der h.M. der er vorher zugestimmt hat. Derjenige der objektiv eine WE abgibt, dies aber subjektiv gar nicht wollte hat doch gerade ein Interesse daran, dass der Vorgang als nichtig betrachtet wird. Im anderen Fall muss er doch anfechten und Schadensersatz zahlen.
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