Haftungsausfüllende Kausalität bei mehreren Schadenspositionen?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Haftungsausfüllende Kausalität bei mehreren Schadenspositionen?

Beitrag von BuggerT »

Bei der Prüfung des § 823 I BGB prüfe ich unter "Schaden" zwei Dinge:

1) Schadensposten
2) Haftungsausfüllende Kausalität

Allerdings überlege ich gerade, wie ich das sinnvollerweise mache, wenn ich mehrere Schadenspositionen habe? Zunächst muss ich ja mal klären, ob diese ersatzfähig sind. Sollte ich dann gleich hinter jede einzelne Schadensposition was zur Kausalität sagen?

Oder kann ich einfach am Ende festhalten, dass bzgl. aller Schadensposten keine Zweifel am Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehen?
Oft handelt es sich ja einfach um Schadensposten, die klar von der Rspr anerkannt sind. Da dann großartig rumzuprüfen, macht wohl keinen Sinn.

Wie habt ihr das immer gemacht?


grtz
BuggerT
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hängt vom Einzelfall ab :-D
Wenn klar, daß haftungsausfüllende K. besteht, am Ende kurz Erwähnen. Wenn problematisch, dann zu jedem Posten was sagen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ok, danke Glen.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

was ohnehin da ist, nämlich "keine Zweifel" sollte man auch nicht erwähnen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Hobbydenunziant hat geschrieben:was ohnehin da ist, nämlich "keine Zweifel" sollte man auch nicht erwähnen.
Ich frage mich aber manchmal wirklich, was besser ist: mit keinem Satz darauf eingehen? Oder doch kurz in einem Satz erwähnen, um zu zeigen, dass man den jeweiligen Punkt gesehen hat?


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe immer das "kurz in einem Halbsatz" praktiziert. Damit zeigst Du dem Korrektor "Habs geshenen, aber weiß, daß es nicht drauf ankommt."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

überflüssiges (auch in dem Sinne, wie universitäre Klausursachverhalte allgemeinhin nun mal verfaßt sind) ist falsch

oder hast du schonmal in einer StGB Klausur geschrieben:
daß A, B und C volljährig, deutsche Staatsbürger sind und der Sachverhalt auf deutschem Hoheitsgebiet spielt, ist als selbstverständlich vorauszusetzen.

(was ich übrigens für berechtigt halte!)
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