Bei der Prüfung des § 823 I BGB prüfe ich unter "Schaden" zwei Dinge:
1) Schadensposten
2) Haftungsausfüllende Kausalität
Allerdings überlege ich gerade, wie ich das sinnvollerweise mache, wenn ich mehrere Schadenspositionen habe? Zunächst muss ich ja mal klären, ob diese ersatzfähig sind. Sollte ich dann gleich hinter jede einzelne Schadensposition was zur Kausalität sagen?
Oder kann ich einfach am Ende festhalten, dass bzgl. aller Schadensposten keine Zweifel am Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehen?
Oft handelt es sich ja einfach um Schadensposten, die klar von der Rspr anerkannt sind. Da dann großartig rumzuprüfen, macht wohl keinen Sinn.
Wie habt ihr das immer gemacht?
grtz
BuggerT
Haftungsausfüllende Kausalität bei mehreren Schadenspositionen?
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Ich frage mich aber manchmal wirklich, was besser ist: mit keinem Satz darauf eingehen? Oder doch kurz in einem Satz erwähnen, um zu zeigen, dass man den jeweiligen Punkt gesehen hat?Hobbydenunziant hat geschrieben:was ohnehin da ist, nämlich "keine Zweifel" sollte man auch nicht erwähnen.
grtz
BuggerT
überflüssiges (auch in dem Sinne, wie universitäre Klausursachverhalte allgemeinhin nun mal verfaßt sind) ist falsch
oder hast du schonmal in einer StGB Klausur geschrieben:
daß A, B und C volljährig, deutsche Staatsbürger sind und der Sachverhalt auf deutschem Hoheitsgebiet spielt, ist als selbstverständlich vorauszusetzen.
(was ich übrigens für berechtigt halte!)
oder hast du schonmal in einer StGB Klausur geschrieben:
daß A, B und C volljährig, deutsche Staatsbürger sind und der Sachverhalt auf deutschem Hoheitsgebiet spielt, ist als selbstverständlich vorauszusetzen.
(was ich übrigens für berechtigt halte!)