Verschulden - Vertretenmüssen - Verantwortlichsein
Moderator: Verwaltung
Verschulden - Vertretenmüssen - Verantwortlichsein
Wie verhalten sich denn die Merkmale "vertreten-müssen" (zB 280 I 2) "Verschulden" (zB 823, 989) und "verantwortlich sein" (zB 326 II 1 1. Alt.) im Allgemeinen Zivilrecht zueinander.
Das ist wohl etwas fizzlig, denn irgendwann ertappt man sich selbst dabei, diese Merkmale syonym in einen Topf zu werfen...
Wie führt man also dieses Puzzle zusammen?
Das ist wohl etwas fizzlig, denn irgendwann ertappt man sich selbst dabei, diese Merkmale syonym in einen Topf zu werfen...
Wie führt man also dieses Puzzle zusammen?
- BuggerT
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?
Ich hab nicht wirklich eine Lösung; aber ich würde gerne eine Frage anschließen:
Man sagt ja immer, §§ 827, 828 BGB regeln die Verschuldensfähigkeit. Allerdings spricht § 828 immer nur von "... nicht verantwortlich".
Kann ich also bedenkenlos "Verschulden" und "Verantwortlich" gleichsetzen, wenn ich in einem Gutachten an diesen §§ rumprüfe??
grtz
BuggerT
Man sagt ja immer, §§ 827, 828 BGB regeln die Verschuldensfähigkeit. Allerdings spricht § 828 immer nur von "... nicht verantwortlich".
Kann ich also bedenkenlos "Verschulden" und "Verantwortlich" gleichsetzen, wenn ich in einem Gutachten an diesen §§ rumprüfe??
grtz
BuggerT
@ Buggert: Auf den ersten Blick würde ich jetzt mal sagen, eine Vorschrift wie der § 828 "modifiziert" die Verschuldensfähigkeit. Unter Verschulden ist ja grds. Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu verstehen und wenn die entsprechenden Kriterien des § 828 vorliegen, spielen diese 2 Kategorien dann keine Rolle mehr, weil dann -also evtl. trotz Vorsatz oder Fahrlässigkeit- nicht gehaftet werden soll.
Daraus würde ich ableiten, unter dem Prüfungspunkt Verschulden zunächst mal festzustellen, ob Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeit vorliegt und dann gewissermaßen als Ausnahme auf den § 828 einzugehen.
Wenn man wegen der Gleichsetzung bedenken hat, könnte man vielleicht abschließend schreiben "somit liegt im Ergebnis kein Verschulden vor" oder so ähnlich.
@ Fink: Wie meinst du die Frage genau ? Ich denke halt, es handelt sich in allen Fällen um Vorsatz oder Fahrlässigkeit (mit den jeweiligen modifizierungen) . Die Begriffe dürften also dieselbe Bedeutung haben.
Daraus würde ich ableiten, unter dem Prüfungspunkt Verschulden zunächst mal festzustellen, ob Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeit vorliegt und dann gewissermaßen als Ausnahme auf den § 828 einzugehen.
Wenn man wegen der Gleichsetzung bedenken hat, könnte man vielleicht abschließend schreiben "somit liegt im Ergebnis kein Verschulden vor" oder so ähnlich.
@ Fink: Wie meinst du die Frage genau ? Ich denke halt, es handelt sich in allen Fällen um Vorsatz oder Fahrlässigkeit (mit den jeweiligen modifizierungen) . Die Begriffe dürften also dieselbe Bedeutung haben.
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 93
- Registriert: Donnerstag 27. Mai 2004, 10:35
"Vertreten-Müssen" und "Verschulden" sind imho nicht synonym.
Während das Verschulden ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, eben Vorsatz und Fahrlässigkeit, umfasst das Vertreten-Müssen auch Zurechnungstatbestände, bei denen eben kein "Verschulden" vorliegt, z.B. Garantiehaftung, Haftung für Erfüllungsgehilfen usw.
Während das Verschulden ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, eben Vorsatz und Fahrlässigkeit, umfasst das Vertreten-Müssen auch Zurechnungstatbestände, bei denen eben kein "Verschulden" vorliegt, z.B. Garantiehaftung, Haftung für Erfüllungsgehilfen usw.
______________
Camembert... Verschimmelt, aber präzise
Camembert... Verschimmelt, aber präzise
- BuggerT
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?
@Daniel22
Ja, die Verschuldensfähigkeit prüft man normalerweise als 1. Punkt im Rahmen des "Verschuldens".
@Fink, Herman
Also mir wurde mal in einer Übungsklausur angestrichen, als ich im Rahmen des § 280 I BGB von "Verschulden" sprach. Allerdings wurde nichts nähere dazu kommentiert, lediglich: "Verwenden Sie doch die Terminilogie des Gesetzes!".
Die Unterscheidung, wie sie Herman vornehmen will, macht m.E. aber Sinn . Zwischen Vertretenmüssen und Verschulden habe ich auch bislang immer unterschieden; nicht dagegen zwischen Verschulden und verantwortlich sein.
grtz
BuggerT
Ja, die Verschuldensfähigkeit prüft man normalerweise als 1. Punkt im Rahmen des "Verschuldens".
@Fink, Herman
Also mir wurde mal in einer Übungsklausur angestrichen, als ich im Rahmen des § 280 I BGB von "Verschulden" sprach. Allerdings wurde nichts nähere dazu kommentiert, lediglich: "Verwenden Sie doch die Terminilogie des Gesetzes!".
Die Unterscheidung, wie sie Herman vornehmen will, macht m.E. aber Sinn . Zwischen Vertretenmüssen und Verschulden habe ich auch bislang immer unterschieden; nicht dagegen zwischen Verschulden und verantwortlich sein.
grtz
BuggerT
zunächst möchte ich auf die antwort von (hr.) herman verweisen, der nach meinem kenntnisstand den unterschied von verschulden einerseits und vertretenmüssen andererseits sehr kurz und treffend dargelegt hat.
was das "verantwortlichsein" iSv 326 II 1 1. alt. anbelangt, so ist es sprachlich korrekt, dass das gesetz hier einen neuen begriff und gerade nicht den des verschuldens oder vertretenmüssens verwendet. den gläubiger trifft nach dem schuldV grundsätzilch gerade keine spezielle (!) rechtspflicht für die leistung des schuldners. verantwortlich für ein leistungshindernis iSv 275 ist er demnach, wenn er eine allgemeine (!) rechtspflicht selbst schuldhaft oder zumindest in zu vertretender weise verletzt und damit zugleich das leistungshindernis begründet oder ihm zumindest ein unteschnisches verschulden gegen sich selbst vorzuwerfen ist. wann ein solches verschulden gegen sich selbst vorliegt, kann ich im moment leider auch nicht so genau und vorallem nicht abstrakt definieren. es fallen mir nur beispiele ein, auf die ich aber hier verzichte.
was das "verantwortlichsein" iSv 326 II 1 1. alt. anbelangt, so ist es sprachlich korrekt, dass das gesetz hier einen neuen begriff und gerade nicht den des verschuldens oder vertretenmüssens verwendet. den gläubiger trifft nach dem schuldV grundsätzilch gerade keine spezielle (!) rechtspflicht für die leistung des schuldners. verantwortlich für ein leistungshindernis iSv 275 ist er demnach, wenn er eine allgemeine (!) rechtspflicht selbst schuldhaft oder zumindest in zu vertretender weise verletzt und damit zugleich das leistungshindernis begründet oder ihm zumindest ein unteschnisches verschulden gegen sich selbst vorzuwerfen ist. wann ein solches verschulden gegen sich selbst vorliegt, kann ich im moment leider auch nicht so genau und vorallem nicht abstrakt definieren. es fallen mir nur beispiele ein, auf die ich aber hier verzichte.