Fehler im Lehrbuch?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Fehler im Lehrbuch?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich lese gerade den Brox und bin da auf eine Aussage gestoßen, die in Widerspruch zur hM. steht. Die Frage ist, ob Brox nun zur mM gehört oder da einfach was falsches geschrieben hat.

Brox schreibt, dass bei einer argl. Täuschung oftmals auch § 119 II erfüllt ist. Allerdings ist eine Anfechtung nach § 123 II 2 günstoger, wegen Anfechtungsfrist und da kein Ersatz des Vertrauensschadens.

Die hM sagt doch, dass § 119 II nicht angewendet werden kann, da man sonst Käuferrechte bzw. Rechte beim Werkvertrag schwächen würde.
Insofern ist es doch falsch, wenn man sagt, der Werksbesteller bzw. Käufer könnte zwischen den Normen wählen. Ist doch widersprüchlich, oder nicht?
Gehört Brox nun zur mM oder schreibt er einfach was falsches? Es gibt auch keine Fußnoten, damit ich das zumindest nachschauen kännte.

Und was falsches lernen will ich natürlich auch nicht.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Samstag 12. November 2005, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Die Frage ist obsolet.

Fall: K kauft bei V ein Auto, V täsucht über einen behebbaren Magel.

Hier kann K unproblematisch nach § 123 BGB anfechten. Gleichzeitig hat er sich auch über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, nämlich die Mangelfreiheit getäuscht und kann nach 119 II anfechten. Der V ist in seinem (evtl vorhandenen) Wunsch nachzuerfüllen nicht schutzwürdig. Es würden beide Anfechtungen durchgehen; nur i.Z. ist bei einer Erklärung aus genannten Gründen (Vertrauensschaden, Frist) die Anfechtung nach 123 gemeint. Würde die nach 119 II ausdrücklich erklärt, wäre sie aber dennoch zulässig.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wofür steht i.Z.? im Zweifel?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

jup. sonst alles klar?
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eigentlich nicht. :) Im Kropholler steht nämlich folgendes:

Der Käufer kann nach § 119 II nicht anfechten (aber nach 123), wenn die Mängelhaftung nach § 437 eingreift.

In deinem Fall gilt das doch. Nach 123 ist mir klar, aber wenn dein K sich auf 119 II stützt, kann die Anfechtung doch nicht zulässig sein.
Gleiches steht im Musielak. Habs grad nachgeschlagen.

Insofern widerspricht es sich doch zu sagen, man kann nach § 123 bzw 119 II wählen.

Oder hab ich einen Denkfehler?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Grundsätzlich verdrängt das MängelR die Anfechtung nach § 119 II. Aber in dieser Fallkonstellation dürfte es gleichgültig sein, wenn der Käufer sich auf § 119 II stützt, denn dessen Voraussetzungen sind ja noch strenger als § 123 (Frist).

Vielleicht noch ein Bsp. : Der Nichtjurist und Käufer K wird von Verk. V arglistig getäuscht bezgl. eines Mangels der Kaufsache.

Nun ruft er bei V unverzüglich an und sagt: "Ich fechte gem. § 119 II BGB den Vertrag an." ---> Es wäre unbillig, wenn man ihm nun nach über einem Jahr (V hat den Kaufpreis bis dahin noch nicht zurückerstattet) entgegenhalten würde, die Frist des § 123 sei abgelaufen und die Anfechtung nach § 119 II nicht zulässig gewesen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Daniel 22

Das ist doch die Lehre von der Doppelnichtigkeit. Man ficht seine WE zwar nach 119 II an, die nichtig wird. Dann ficht man nach § 123 an um SE-Pflicht zu entgehen.

Trotzdem verstehe ich die Aussage beim Brox AT immer noch nicht:

Wenn euer V den K arglistig über Mangel täuscht, so gilt ein Anfechtunsgrund nach 123. Doch die arg. Täuschung war auch kausal für die Abgabe der WE, weil V dem K einen Mangel verschwiegen hat. Folge: Eigenschaftsirrtum nach § 119 II.

Und in diesem Fall kann doch nach § 119 II nicht angefochten werden, da hier die Mängelrechte nach § 437 eingreifen. Somit scheidet § 119 II als Anfechtungsgrund aus.
Ergo kann doch keine Wahl zwischen 119 II und § 123 bestehen, da doch 119 II ausgeschlossen ist.

Aus diesem Grunde ist es doch widersprüchlich von einem wahlrecht zu sprechen, da eine Anfechtung unzulässig ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei einem Mangel ist das Anfechtungsrecht des Käufers aus § 119 II deswegen ausgeschlossen, damit er nicht das Recht zur 2. Andienung des Verkäufers umgehen kann. Tatbestandlich ist § 119 II aber gegeben, der Ausschluss erfolgt auf Konkurrenzebene.
Die Anfechtung nach § 123 muss dagegen nicht eingeschränkt werden, da der arglistige Verkäufer nicht schutzwürdig ist.

Ist er aber nicht schutzwürdig, gibt es auch einen Grund, die Anwendung des § 119 II auszuschließen.

Also:

In den Fällen, die du meinst, ist § 119 II tatbestandlich schon erfüllt, er wird aber nicht angewendet, um den Verkäufer zu schützen (vor Verlust der Möglichkeit, nachzuerfüllen). Ist der Verkäufer aber arglistig, soll er nicht geschützt werden. Dann braucht man diese Einschränkung nicht. Allerdings liegt bei Arglistauch § 123 vor. Und der ist eben günstiger (weil § 122 dann nicht gilt).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jetzt verstehe ich.

Also § 119 II ist bei einem Mabgel zwar TATBESTANDLICH erfüllt, scheidet aber auf der Konkorrenzebene mit den Mängeörechte schließlich aus, um den Verkäufer zu schützen.

ABER: Wenn der Verkäufer arglistig täuscht, ist er nicht schutzwürdig, so dass es auch keine Grund gibt, den § 119 II ausscheiden zu lassen, so dass beide als Anfechtungsrund in Frage kommen. § 123 ist aber günstoger. Jetzt versteh ich. :)

Danke für die Lektürehilfe.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Pokerface hat geschrieben:Jetzt verstehe ich.

Also § 119 II ist bei einem Mabgel zwar TATBESTANDLICH erfüllt, scheidet aber auf der Konkorrenzebene mit den Mängeörechte schließlich aus, um den Verkäufer zu schützen.

ABER: Wenn der Verkäufer arglistig täuscht, ist er nicht schutzwürdig, so dass es auch keine Grund gibt, den § 119 II ausscheiden zu lassen, so dass beide als Anfechtungsrund in Frage kommen. § 123 ist aber günstoger. Jetzt versteh ich. :)

Danke für die Lektürehilfe.
Das mit der Schutzwürdigkeit hab ich dir auch schon geschrieben, s.o. Das ganze Problem ist wenig ergiebig...
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