Lediglich rechtl. Geschäft und Schenkungssteuer

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Lediglich rechtl. Geschäft und Schenkungssteuer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo, bin seit Tagen daran Zivilrecht zu wiederholen, und hätte eine Frage bzgl. des "rechtl vorteilhaften Geschäfts" bei Minderjährigen.

Es heisst doch, dass die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ein rechtl vorteilhaftes Geschäft ist, was keiner Zustimmung durch die gesetzl vertreter bedarf.

Ist das auch dann der Fall, wenn der Beschenkte Schenkungssteuer zahlen muss und der Schenker anschließend verarmt, so dass er nach § 528 die Schenkung zurückfordern kann und der Minderjährige dann vor einem Schuldenberg steht?

Kann ich mir schwer vorstellen, da die Regelung des "lediglich vorteilhaften Geschäfts" den Minderjährigen schützen soll. Wie seht ihr das?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die mögliche (bzw. hier ja tatsächliche) Rückforderung wegen Verarmung macht eine Schenkung nicht rechtlich nachteilig. Dann wäre ja alles wegen der möglichen Rückforderung unwirksam.

Die Steuer wird nach h.M. als nur mittelbare Folge der Grundstücksschenkung als nicht schädlich angesehen. Teilweise wird auch gesagt, dass gesetzliche Pflichten nicht ausreichen, um das Geschäft nachteilig zu machen (das hat der BGH Anfang diesen Jahres aber abgelehnt).


Der BGH stellt jetzt darauf ab, ob die Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers nur Förmelei wäre, weil der eh ja sagen würde. Das ist aber eigentlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BGH da anstellt, aber andererseits durch Art. 6 GG auch geboten (Eltern sollen ihren Kindern was schenken dürfen, ohne dass sie einen Dritten fragen müssen.

Im Ergebnis also ist die Grundstücksschenkung nach h.M. nicht rechtlich nachteilig aus Billigkeitsgründen.

Rein dogmatisch wäre sie es schon (das vertritt z.B. Köhler in seinem PdW zum BGB-AT).
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