A,B, C sind Mittäter und verursachen i.S.v. § 830 I S.1 einen Schaden. Wer von den Mittätern den Schaden verursacht hat lässt sich nicht bestimmen.
Geht hier § 830 I S.1 direkt durch, obwohl ich bei niemandem der 3 eine direkte haftungsbegründende Kausalität habe die ich den anderen zurechnen kann ? Oder gilt § 830 I S.1 nur für den Fall, dass eine haftungsbegründende Kausalität wenigstens hinsichtlich eines der Mittäter besteht - so dass ich nur über die Anwendung von § 830 I S.1 i.V.m. § 830 I S.2 (so dies überhaupt zulässig ist) zur HAftung aller als Gesamtschuldner komme ?
§ 830
Moderator: Verwaltung
hallo,
gruss, huckster
Das ist ja gerade der "Gag" bei § 830 BGB. Nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder verantwortlich, d. h. jeder haftet nach außen als Gesamtschuldner. Voraussetzung für § 830 BGB ist allerdings, daß jeder eine gefährliche Handlung vorgenommen hat, wer ohne Vornahme einer Handlung einfach nur „dabeigewesen“ ist, haftet nicht. Insofern gilt nicht der Grundsatz „mitgehangen, mitgefangen“.Geht hier § 830 I S.1 direkt durch, obwohl ich bei niemandem der 3 eine direkte haftungsbegründende Kausalität habe die ich den anderen zurechnen kann ?
gruss, huckster