§ 830

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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§ 830

Beitrag von Kadet »

A,B, C sind Mittäter und verursachen i.S.v. § 830 I S.1 einen Schaden. Wer von den Mittätern den Schaden verursacht hat lässt sich nicht bestimmen.

Geht hier § 830 I S.1 direkt durch, obwohl ich bei niemandem der 3 eine direkte haftungsbegründende Kausalität habe die ich den anderen zurechnen kann ? Oder gilt § 830 I S.1 nur für den Fall, dass eine haftungsbegründende Kausalität wenigstens hinsichtlich eines der Mittäter besteht - so dass ich nur über die Anwendung von § 830 I S.1 i.V.m. § 830 I S.2 (so dies überhaupt zulässig ist) zur HAftung aller als Gesamtschuldner komme ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
Geht hier § 830 I S.1 direkt durch, obwohl ich bei niemandem der 3 eine direkte haftungsbegründende Kausalität habe die ich den anderen zurechnen kann ?
Das ist ja gerade der "Gag" bei § 830 BGB. Nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder verantwortlich, d. h. jeder haftet nach außen als Gesamtschuldner. Voraussetzung für § 830 BGB ist allerdings, daß jeder eine gefährliche Handlung vorgenommen hat, wer ohne Vornahme einer Handlung einfach nur „dabeigewesen“ ist, haftet nicht. Insofern gilt nicht der Grundsatz „mitgehangen, mitgefangen“.

gruss, huckster
Kadet
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Beitrag von Kadet »

danke, jetzt hab ichs endlich mal kapiert :D
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