Hallo, könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen, was die Gegenleistung beim §346 II betrifft?
A und B haben einen Tauschvertrag geschlossen. A leistet sein Grundstück im Wert von 36.000€ und soll das Grundstück des C bekommen(Wert 48.00€). Bezüglich des Grundstücks des C tritt Unmöglichkeit an, sprich: B kann seine Leistung nicht erbringen.
A hat folglich Anspruch auf Wertersatz nach §346 II, da eine Rückgewähr seines Grundstücks wegen Unmöglichkeit ebenfalls ausgeschlossen ist. Der Berechnung des Wertersatzes ist die vertragliche Gegenleistung zu Grunde zu legen. Ich tendiere zu den 36.000 €, bin mir aber nicht ganz sicher.
Gegenleistung beim §346 II
Moderator: Verwaltung