Höhe des Schmerzensgelds bei § 253 Abs.2 BGB-Prüfung?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Höhe des Schmerzensgelds bei § 253 Abs.2 BGB-Prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mahlzeit!

Ich hätte eine Frage zum Schmerzensgeld. Ich möchte die Begründetheit einer Klage prüfen, bei dem der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000 € verlangt.

Wenn ich nun letztlich festgestellt habe, dass der Kläger Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) hat, muss ich dann auch auf die Höhe eingehen? Es gibt ja mehrere Schmerzensgeldtabellen, mit denen sich die Höhe des Schmerzensgelds anhand der Verletzungen abschätzen lässt. Muss ich aber darauf auch in einem normalen Gutachten eingehen? Oder reicht es, dass ich sage der Kläger hat Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld?



kann mir das wer beantworten?


vlg Ersti
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
Muss ich aber darauf auch in einem normalen Gutachten eingehen? Oder reicht es, dass ich sage der Kläger hat Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld?
letzteres ! in der uni erwartet niemand, dass du dich mit der schmerzensgeldtabelle auseinandersetzt. ein paar worte zur art und schwere der verletzung und dass das verlangte schmerzensgeld angemessen ist. das wars.

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo huckster1980! Danke für deine Antwort.

Spielt es dann für mich gar keine Rolle, dass der Kläger mindestens 25.000 € verlangt? Ich hätte halt gedacht, dass ich die Verletzungen in der Tabelle nachschlage und dann beurteile, ob der Mindestbetrag angemessen ist? Das sollte man deiner Meinung nach lieber nicht machen?


Vlg Ersti
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

In einer Anfängerhausarbeit? -Nein.
Das Schmerzensgeld liegt im richterlichen Ermessen, genauso wie z.B. eine Anspruchskürzung nach § 254 BGB. An der Uni nicht verlangt.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ Ersti

da schliesse ich mich protg an. in der uni sollst du lediglich zeigen, dass du den haftungsausfüllenden tb richtig prüfen kannst. die angmessenheit spielt regelmäßig keine rolle.

gruss, huckster
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Da schließe ich mich meinen Vorrednern an. Denkbar wäre das eh nur bei einer Hausarbeit :wink2:.

Also meiner Meinung nach einfach Ersatzfähigkeit des Schmerzensgelds, § 253 II, feststellen und gut.

Ach ja, weil sich das bei dir im Eingangspost so komisch liest: Nach ganz h.M. ist § 253 II KEINE eigene AGL. Den prüfst bei der Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, also zB bei § 823 etc.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Okay. Thanks für eure Hilfe.


Vlg Ersti
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Beitrag von BuggerT »

Da fällt mir noch ein: Man könnte vielleicht einen Hinweis auf § 287 ZPO bringen.

Ich dachte da an sowas wie: "Über die letztliche Höhe des Schmerzensgelds entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, § 287 ZPO".

Mehr kann man wohl nicht verlangen.


grtz
BuggerT
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

... wobei der Hinweis auf 287 ZPO mE falsch wäre.
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Beitrag von BuggerT »

Echt? Wieso das denn :-k ?


grtz
BuggerT
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

287 ZPO wird zwar in vielen Büchern, Kommentaren etc. zitiert und ich glaub auch der BGH wendet den hier an.

AA aber (zumindest) mein AG-Leiter und ich. :)

287 ZPO betrifft den Fall, dass Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind. Bei der Festsetzung eines Schmerzensgeldes handelt es sich aber um reine Rechtsanwendung. Ob ein Schmerzensgeld der Billigkeit entspricht oder nicht, ist eine Rechtsfrage, Rechtsfragen können aber nicht "streitig" sein im Sinne der ZPO.
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Beitrag von BuggerT »

Puh, da hab ich mir noch nie näher Gedanken dazu gemacht :wink2:. Also dann § 287 ZPO lieber doch nicht ansprechen :-w .

Sonst bin ich noch schuld :-w .


grtz
BuggerT
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