Wenn der Verein sich zur Verrichtung seiner wesentlichen Aufgaben einer Hilfspersopn bedient wird angeblich ein Organisationsmangel angenommen.
Führt dieser Organisationsmangel nun dazu, dass ich bei der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen § 831 I S.1 anwenden kann, weil gerade kein Organ des Vereins gehandelt hat ?
Oder ist § 831 I S.1 ausgeschlossen - weil in diesen Fällen - die Organeigenschaft nach den Regeln über das Organisationsverschulden fingiert wird - so dass ich zu einer direkten Haftung aus § 823 I, § 31 BGB des Vereins komme ?
Oder ist beides anwendbar ?
Organisationsmangel Verein, § 31 BGB
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
hallo,
§ 31 BGB gibt nicht selbst einen Schadensersatzanspruch, sondern setzt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsmäßigen Vertreters voraus. § 31 BGB rechnet der Gesellschaft die Handlung als eigene zu (anders § 278 BGB), es besteht keine Exkulpationsmöglichkeit (anders bei § 831 BGB).
Deshalb auch die Lehre vom Organisationsmangel. Wenn du nämlich § 831 direkt prüfst, wirst sich der verein meist exkulpieren können. anders jedoch bei §§ 823, 31 BGB.
gruss, huckster
§ 31 BGB gibt nicht selbst einen Schadensersatzanspruch, sondern setzt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsmäßigen Vertreters voraus. § 31 BGB rechnet der Gesellschaft die Handlung als eigene zu (anders § 278 BGB), es besteht keine Exkulpationsmöglichkeit (anders bei § 831 BGB).
Deshalb auch die Lehre vom Organisationsmangel. Wenn du nämlich § 831 direkt prüfst, wirst sich der verein meist exkulpieren können. anders jedoch bei §§ 823, 31 BGB.
gruss, huckster