Organisationsmangel Verein, § 31 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Organisationsmangel Verein, § 31 BGB

Beitrag von Kadet »

Wenn der Verein sich zur Verrichtung seiner wesentlichen Aufgaben einer Hilfspersopn bedient wird angeblich ein Organisationsmangel angenommen.


Führt dieser Organisationsmangel nun dazu, dass ich bei der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen § 831 I S.1 anwenden kann, weil gerade kein Organ des Vereins gehandelt hat ?

Oder ist § 831 I S.1 ausgeschlossen - weil in diesen Fällen - die Organeigenschaft nach den Regeln über das Organisationsverschulden fingiert wird - so dass ich zu einer direkten Haftung aus § 823 I, § 31 BGB des Vereins komme ?

Oder ist beides anwendbar ? ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,

§ 31 BGB gibt nicht selbst einen Schadensersatzanspruch, sondern setzt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsmäßigen Vertreters voraus. § 31 BGB rechnet der Gesellschaft die Handlung als eigene zu (anders § 278 BGB), es besteht keine Exkulpationsmöglichkeit (anders bei § 831 BGB).

Deshalb auch die Lehre vom Organisationsmangel. Wenn du nämlich § 831 direkt prüfst, wirst sich der verein meist exkulpieren können. anders jedoch bei §§ 823, 31 BGB.

gruss, huckster
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