Handlungs-/Erfolgsunrecht bei § 823 I

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Handlungs-/Erfolgsunrecht bei § 823 I

Beitrag von BuggerT »

Argh, jetzt muss ich doch nochmal nachfragen. Ich hab das mit dem Handlungs- und Erfolgsunrecht wohl noch immer nicht geblickt. Siehe auch schon hier.

Esser/Weyers vertritt zB die Lehre vom Handlungsunrecht. Er schreibt, dass bei fahrlässigem Handeln der Sorgfaltspflichtverstoß ein Merkmal der Rechtswidrigkeit ist.

Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wäre das wohl ein Merkmal des Verschuldens.

Was mach ich nun aber in der Klausur? Ich müsste eigentlich ja bei der RW schon den Fahrlässigkeitsvorwurf prüfen. Wenn ich ihn bejahe, kann ich feststellen, dass beide Ansichten (Handlungs-/Erfolgsunrecht) zum selben Ergebnis kommen -> Rechtswidrigkeit (+).

Aber was prüfe ich dann noch beim Verschulden? Verweist man da dann auf die Rechtswidrigkeit?

Eigentlich würde das ja dazu führen, dass man immer eine etwas umfangreiche RW-Prüfung hat und dann beim Verschulden auf das Ergebnis der RW-Prüfung verweist... kann das sein :-k???

Mmhh, irgendwie hab ich das noch nie wirklich kapiert #-o .

Könnte mich jemand erleuchten [-o< ? Bis jetzt hatte ich halt Glück, dass nie eine Klausur den § 823 rauf und runter verlangte. Aber das kann im großen Schein durchaus drohen :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist schon alles richtig so, was du schreibst.

Aber ich würde den Meinungsstreit im Normalfall gar nie ansprechen und einfach dem Aufbau nach der Lehre vom Erfolgsunrecht folgen. Sprich Rw. ist indiziert, Sorgfaltspflichtverstoß im Rahmen der Fahrlässigkeit. Nur in den ganz seltenen Spezialfällen, wo sich der Streit tatsächlich mal auswirkt, würde ich dazu überhaupt ein Wort verlieren. Wenn du den Streit im Normalfall nicht erwähnst, werden daran die 18 Punkte sicher nicht scheitern. Wenn du ihn erwähnst, handelst du dir möglicherweise die Randbemerkungen "unproblematisch", "hier nicht relevant", "fehlendes Problembewusstsein" etc. ein. Zumindest habe ich das immer so gehandhabt und in der Deliktsrechtsklausur im 1. Examen hat's für 16 Pkte gereicht...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sprich Rw. ist indiziert
der klassiker :D aber im ernst: erspar dir die mühe, da einen meinungsstreit auszupacken
in der Deliktsrechtsklausur im 1. Examen hat's für 16 Pkte gereicht...
=D>, aber ob hierfür das handlungsunrecht wohl ausschlaggebend war! :D

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

huckster1980 hat geschrieben:
Sprich Rw. ist indiziert
der klassiker :D
Den Satz spart man sich selbstverständlich in der Klausur und ersetzt ihn durch "A handelte rechtswidrig." :)
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ok, hört sich gut an. Also im Regelfall nur ein Satz zur RW und auf die Sorgfaltspflichtverletzung dann im Rahmen der Schuld eingehen.

Werd ich dann wohl auch künftig so machen. Im Übrigen kommen die Meinungen in 99% der Fälle eh zum selben Ergebnis. Nur müsste man es an unterschiedlichen Punkten prüfen und hätte somit jedesmal eine größere RW-Prüfung. Den Streit entscheiden muss man ja nie (jedenfalls wenn ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt).


grtz
BuggerT
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Oh, jetzt habe ich nochmals eine Frage dazu... es nimmt kein Ende ](*,) .

Der BGH hat in einer Entscheidung (BGHZ 24, 21 = NJW 1957, 785) den Rechtfertigungsgrund des "verkehrsrichtigen Verhaltens" eingeführt, der anschließend heftig kritisiert wurde.
Hat der BGH hier nicht eigentlich die Lehre vom Handlungsunrecht vertreten? Er knüpft hier an die Handlung an und verneint die RW, wenn die Handlung "verkehrsgerecht" (= ordnungsgemäß) war.

So deute ich auch folgendes Bsp aus Brox/Walker:
A fährt mit seinem PKW in einer Rechtskurve ordnungsgemäß auf der rechten Straßenseite. Es kommt zum Zusammenstoß mit dem Fahrrad des entgegenkommenden B, der die Kurve schneidet. Wird B dabei verletzt, so scheidet ein Ersatzanspruch des B nach der neuen Auffassung deshalb aus, weil A die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, also nicht rechtswidrig gehandelt hat. Der BGH spricht von "verkehrsrichtigem Verhalten" (BGHZ 24, 21). Die herkömmliche Lehre dagegen bejaht die Rechtswidrigkeit, weil A trotz verkersrichtigen Verhaltens nicht berechtigt ist, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Aber auch sie verneint einen Schadensersatzanspruch, da den A kein Verschulden trifft.
(Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 29. Aufl. 2004, § 41 Rn 48)


grtz
BuggerT
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