Verjährung vom alten Schuldrecht ins neue Schuldrecht
Moderator: Verwaltung
Verjährung vom alten Schuldrecht ins neue Schuldrecht
Hi!
Ich lerne gerade mit einem Kollegen für seine mdl. Prüfung. Da er früher das alte Schuldrecht noch lernen musste, wollten wir das auch noch ein wenig üben. In der mündlichen Prüfung weiß man ja nie so genau
Da kamen wir auf die Verjährung. Die Regelverjährung war ja wohl früher bei 30 Jahren. Nunja, nun fragten wir uns, wie es denn beim Übergang ist, dass ein Anspruch irgendwie vorher entstanden ist (Ende der 90er oder so) - nun haben wir ja das Jahr 2005. Wenn es früher 30 Jahre waren, bleibt das dann gleich? Oder wird das irgendwie angepasst?
Dass die erst bei Kenntnis der anspruchsbegründenen Tatsachen zu laufen beginnt, ist klar. Aber wie sieht es in dem Zeitraum halt aus?
Ich lerne gerade mit einem Kollegen für seine mdl. Prüfung. Da er früher das alte Schuldrecht noch lernen musste, wollten wir das auch noch ein wenig üben. In der mündlichen Prüfung weiß man ja nie so genau
Da kamen wir auf die Verjährung. Die Regelverjährung war ja wohl früher bei 30 Jahren. Nunja, nun fragten wir uns, wie es denn beim Übergang ist, dass ein Anspruch irgendwie vorher entstanden ist (Ende der 90er oder so) - nun haben wir ja das Jahr 2005. Wenn es früher 30 Jahre waren, bleibt das dann gleich? Oder wird das irgendwie angepasst?
Dass die erst bei Kenntnis der anspruchsbegründenen Tatsachen zu laufen beginnt, ist klar. Aber wie sieht es in dem Zeitraum halt aus?
Irgendwie denkt man ja auch immer, dass Fälle drankommen, die nicht so leicht sind.
Stimmt, in Art 229 § 6 EGBGB steht schon was.
Nur wenn man nun z.B. eine Zahlung geleistet hat (altes Recht) mit Rückforderungsklausel (keine Ahnung, ein Kredit, eine Mietsicherheit, irgendwas, wo die Verjährung 30 Jahre betrug) und dann z.B. nun erst Kenntnis von den Tatsachen bekommt, die die Rückzahlungspflicht auslösen oder eben nun erst ein Umstand eintritt, nach dem das fällig wird, ist die Frage, wie die Verjährung dann läuft. Müsste dann ja, wenn es nach dem 1.1.2002 bekannt wird, bei 3 Jahren liegen - egal, wann die Ursprungsvereinbarung getroffen wurde - oder? Oder stellen wir uns das zu einfach vor?
Und wenn es davor bekannt wurde, dann müsste man auf Übergangsregelungen zurückgreifen.
In den Palandt werde ich nachher auch nochmal schauen.
Stimmt, in Art 229 § 6 EGBGB steht schon was.
Nur wenn man nun z.B. eine Zahlung geleistet hat (altes Recht) mit Rückforderungsklausel (keine Ahnung, ein Kredit, eine Mietsicherheit, irgendwas, wo die Verjährung 30 Jahre betrug) und dann z.B. nun erst Kenntnis von den Tatsachen bekommt, die die Rückzahlungspflicht auslösen oder eben nun erst ein Umstand eintritt, nach dem das fällig wird, ist die Frage, wie die Verjährung dann läuft. Müsste dann ja, wenn es nach dem 1.1.2002 bekannt wird, bei 3 Jahren liegen - egal, wann die Ursprungsvereinbarung getroffen wurde - oder? Oder stellen wir uns das zu einfach vor?
Und wenn es davor bekannt wurde, dann müsste man auf Übergangsregelungen zurückgreifen.
In den Palandt werde ich nachher auch nochmal schauen.
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Wobei es mE auch für die Fälle gilt, in denen der zu verjährende (klingt auch blöd) Anspruch vor de, 1.1.2002, dass diese ab eben diesem 1.1.2005 der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Das würde also heißen, dass z.B. die Verjährung schon seit 1980 am laufen ist (30 Jahre), also nach der alten Regelung bis 2010 gehen würde, jedoch durch Art. 229 § 6 BGBGB auf den 31.12.2004 verkürzt wurde.
Ich glaube, dass uns das auch so im Rep erzählt wurde, aber wie schon gehört: lieber noch mal im Kommentar nachlesen!
P.S. Viel Glück!
Ich glaube, dass uns das auch so im Rep erzählt wurde, aber wie schon gehört: lieber noch mal im Kommentar nachlesen!
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