Haftungsprivileg beim nichtigen Vertrag

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Haftungsprivileg beim nichtigen Vertrag

Beitrag von Kadet »

A und B schließen einen Mietvertrag. B soll nur für grobe Fahrlässigkeit haften.

Fall 1. Der Vertrag ist nichtig.
Fall 2. Der Vertrag ist unerkannt nicht zu Stande gekommen

B beschädigt die Sache leicht fahrlässig.


A verlangt Schadensersatz aus § 823 I BGB.
Über die Figur des Fremdbesitzerexzesses wäre trotz § 993 I § 823 ja anwendbar. Denn der unberechtigte Fremdbesitzer soll nicht besser stehen als der berechtigte es würde usw usw . ...

Was ist aber mit dem Haftungsprivileg ? Besteht das nach Rechtsscheinsgrundsätzen weiter oder ist das durch die Nichtigkeit eben völlig unbeachtlich ? So dass § 823 auch die leichte Fahrlässigkeit erfassen würde ?

Kann man also im Umkehrschluss sagen, der unberechtigte gutgläubige Fremdbesitzer soll nicht stärker haften als der berechtigte es würde ?


Ich hab mal im Palandt bei § 823 und 276 gewühlt aber nich konkretes gefunden ? Hat jemand bessere Augen als ich ? ](*,)
SMT
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Beitrag von SMT »

Kann man also im Umkehrschluss sagen, der unberechtigte gutgläubige Fremdbesitzer soll nicht stärker haften als der berechtigte es würde ?
Ja!

Ich habe zwar keine besseren Augen, diese Konsequenz ergibt sich imo letztlich aus der Bewertung der Figur des Fremdbesitzerexzesses.

In diesem Fall würde ich nicht über einen Rechtsschein gehen.
Es genügt ja sich einfach an das Gesetz zu halten(993) und die Figur des Fremdbesitzerexzesses außer acht zu lassen. Dafür bedarf es nicht einmal einer Begründung, da das Begründungserfordernis vielmehr dann gegeben ist, wenn man contra legem eine weitergehende Haftung erreichen will.

SMT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

foglst du der Meinung, dass beim fremdbesitzerexzess (2-Personenverhältnis) § 823 unmittelbar angewandt wird, so ist selbstverständlich aus den von dir genanten gründen die verienbarte Haftung des Besitzers maßgebend (im positiven und negativen)!
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