Mängel beim Autokauf

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Leider hab ich dazu keine Quellenangabe. Sorry.
Macht ja nichts, hast mir auch schon so sehr geholfen!

Aber falls jmd. eine Quelle weiß, wäre ich ihm/ihr sehr dankbar!
Viel Erfolg noch.
Danke und mal schauen, was sich noch für Probleme stellen werden :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So, da bin ich wieder:

Ich hätte eine Frage zum Vertretenmüssen bei § 283!

In dem BGH-Urteil heißt es: Der V müsste die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Hierzu wäre mind. erforderlich, dass er von K - erfolglos - zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde (von Frist ist keine Rede im Urteil).
Im BGH-Urteil wurde dies dann verneint, da in dem Fall der K ja den V überhaupt nicht auf den Mangel aufmerksam gemacht hatte, sondern direkt eine Selbstvornahme getätigt hat!

In meinem Fall ist es ja aber so, dass der Käufer den Verkäufer sehr wohl auf den Mangel aufmerksam gemacht hat und konkludent ihn auch aufgefordert hat den Mangel zu beseitigen! Meint ihr nicht, dass das als Begründung ausreichend sein könnte oder meint ihr, dass zwingend eine Fristsetzung seitens des Käufers erforderlich ist, damit das Vertretenmüssen greift?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mayhem hat geschrieben: Meint ihr nicht, dass das als Begründung ausreichend sein könnte oder meint ihr, dass zwingend eine Fristsetzung seitens des Käufers erforderlich ist, damit das Vertretenmüssen greift?
Du musst bedenken, was das für Konsequenzen hätte: Der Verkäufer muss während des Laufens der Frist das Recht zur Nacherfüllung haben, das ist ja sein gesetzliches Recht und nicht nur ein Recht des Käufers.

Wenn das so ist, muss erst Recht eine Frist überhaupt gesetzt worden sein.

Versuche dir auch mal folgenden Unterschied klar zu machen:

Die Ansicht, die § 326 II S.2 anwendet, braucht keine Fristsetzung. Und deshalb kann der Anspruch hier dann auch nur auf die Nacherfüllungsaufwendungen gehen, die sich Verkäufer erspart hätte.

Beim Schadenersatz besteht der Schaden dagegen in den Aufwendungen, die der Käufer durch die durchgeführte Selbstvornahme tatsächlich hatte. Auch dadurch wird es klarer, dass Voraussetrung für das verretenmüssen ist, dass die Nachfrist abgelaufen ist.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 10. Oktober 2005, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, ich hab mich auch gerade für das Erfordernis einer Fristsetzung oder zumindest einer ernsthaften Androhung zur Selbstvornahme entschieden!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In meinem Fall ist es so, dass der Käufer nur Schadensersatzansprüche geltend macht!
Darf ich dann den § 326 V analog überhaupt prüfen? Der würde ja nur eingreifen, wenn er sein Rücktrittsrecht bzw. einen Rückgewähranspruch geltend machen würde!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei Selbstvornahme geht es ja um 326 II S.2 analog. Ob man den analog oder direkt anwenden kann ist aber umstritten, weil in den 434ff. kein Verweis auf die allgemeinen regeln ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei Selbstvornahme geht es ja um 326 II S.2 analog. Ob man den analog oder direkt anwenden kann ist aber umstritten, weil in den 434ff. kein Verweis auf die allgemeinen regeln ist.
Ja, das ist klar! Aber 326 II ist ja keine klassische Schadenersatzanspruchsgrundlage! Daher meine Frage, ob man 326 II überhaupt erwähnen darf, wenn nur nach Schadensersatzansprüchen gefragt ist!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Keine Ahnung, aber es ist natürlich schon eine im Moment viel diskutierte Sache...
Unabhängig davon:Ein Problem ist auf jeden Fall, dass in § 437 Nr.2 nur auf § 326 V explizit verwiesen wird und nicht auf die restlichen Absätze des § 326.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie schon gesagt wurde. SE-Ansprüche liegen nicht vor.

Du musst dich also fragen: Ist es besser dass der Käufer leer ausgeht oder zumindest eine Teil der Kosten erhält.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist es besser dass der Käufer leer ausgeht oder zumindest eine Teil der Kosten erhält.
Nach dem BGH-Urteil geht der K ja auf jedenfall leer aus, da der BGH die Anwendung des 326 II ablehnt, genauso wie Ansprüche aus GoA und §812!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Genau, der BGH würde den K hier leer ausgehen lassen, weil er den § 437 insoweit für "abschließend" hält.

Eine sehr zweifelhafte Ansicht, wenn man z.B. den Fall annimmt, dass der Verkäufer selber die Nacherfüllung von einem Dritten hätte durchführen lassen und die Kosten exakt dieselben wie bei der Selbstvornahme gewesen wären.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 10. Oktober 2005, 14:50, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn der BGH sagt: "Spring aus dem Fenster", tust du das auch?

In diesem Fall musst du argumentieren. Mehr nicht. Die Sachlage ist nämlich nicht eindeutig.

Es gibt genügend Beispiele, in denen der BGH gesprochen hat und seine Argumentation extrem kritisiert wurde. Nimm doch nur den Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn der BGH sagt: "Spring aus dem Fenster", tust du das auch?
Klar, als systemkonformer Jurist :D - Nein, im Ernst: Ich sehe der BGH-Rspr. sehr kritisch gegenüber und vertrete eigentlich nicht diese Ansicht, aber wir sollen unseren Fall so lösen, als wären wir ein Richter am Amtsgericht (ist extra in der Fallfrage erwähnt) und da wäre es wohl ziemlich dumm, sich gegen den BGH zu entscheiden, es sei denn man steht auf "Aufhebung in der Berufung!", v.a. da es sich bei dieser Entscheidung des BGH ja um eine Grundsatzentscheidung handelt! :D
Obwohl da fällt mir gerade auf, dass die Berufung ja erst ab einer Beschwer von 600€ statthaft ist (wenn ich mich recht errinere), also könnte ich ja doch vertreten was ich wollte :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zu deiner Info: Das LG Bielefeld hat genau andersum entschieden wie der BGH.

Der Käufer kann Kosten erstattet bekomen, aber nicht über § 326 II 2, sondern über die GoA!!! Interessantes Urteil.

Du musst selbst wissen, wie du entscheidest und wem du folgst.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke! Ich habe mich jetzt gegen die GoA ausgesprochen!
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