Mayhem hat geschrieben: Meint ihr nicht, dass das als Begründung ausreichend sein könnte oder meint ihr, dass zwingend eine Fristsetzung seitens des Käufers erforderlich ist, damit das Vertretenmüssen greift?
Du musst bedenken, was das für Konsequenzen hätte: Der Verkäufer muss während des Laufens der Frist das Recht zur Nacherfüllung haben, das ist ja sein gesetzliches Recht und nicht nur ein Recht des Käufers.
Wenn das so ist, muss erst Recht eine Frist überhaupt gesetzt worden sein.
Versuche dir auch mal folgenden Unterschied klar zu machen:
Die Ansicht, die § 326 II S.2 anwendet, braucht keine Fristsetzung. Und deshalb kann der Anspruch hier dann auch nur auf die Nacherfüllungsaufwendungen gehen, die sich Verkäufer erspart hätte.
Beim Schadenersatz besteht der Schaden dagegen in den Aufwendungen, die der Käufer durch die durchgeführte Selbstvornahme tatsächlich hatte. Auch dadurch wird es klarer, dass Voraussetrung für das verretenmüssen ist, dass die Nachfrist abgelaufen ist.